Die Vertragsart bestimmt, ob Architekt:innen und Ingenieur:innen für ein Ergebnis oder für eine Tätigkeit haften – und damit die komplette Logik von Abnahme, Gewährleistung, Honorar und Berufshaftpflicht.
Stellen Sie sich vor: Eine Genehmigungsplanung liegt längst beim Bauamt, die Baustelle steht bereit, und plötzlich stellt der Bauherr infrage, ob die Planung überhaupt abnahmefähig war. Der Konflikt beginnt oft nicht bei einer Zeichnung, sondern viel früher: bei der falschen Vertragsart. Hier entscheidet sich, ob Sie eine genehmigungsfähige Planung schulden – oder lediglich eine sorgfältige Beratung.
Die Vertragsart wirkt wie ein struktureller Rahmen: Sie bestimmt Haftungstiefe, Honorarmodelle, Gewährleistungsfristen, Kündigungsrechte und sogar, wie Versicherer Risiken einstufen. Werkvertragliche Leistungen sind erfolgsbezogen und damit haftungsträchtiger. Dienstverträge knüpfen die Verantwortung an die Sorgfaltspflicht.
Fehlende Abnahmen, strittige Schlusszahlungen und Missverständnisse über Leistungsinhalte sind typische Folgen unsauberer Vertragszuordnungen. Die klare Einordnung ist daher kein Formalismus, sondern ein wesentlicher Sicherheitsmechanismus für jedes Planungsbüro.
Ein Werkvertrag (§ 631 BGB) verlangt einen konkreten, messbaren Erfolg: eine genehmigungsfähige Planung, ein prüfbares Gutachten oder eine vollständige Ausführungsplanung. Der entscheidende Moment ist die Abnahme: Sie löst Gewährleistung aus, entlastet von weiteren Erfolgspflichten und berechtigt zur Schlussrechnung.
Ein Dienstleistungsvertrag (§ 611 BGB) funktioniert völlig anders. Er verpflichtet zur fachgerechten Tätigkeit – nicht zum Erfolg. Typische Beispiele sind Energieberatungen, projektbegleitende Unterstützung oder gutachterliche Einschätzungen. Eine Abnahme findet nicht statt; die Vergütung orientiert sich am Tätigkeitsumfang.
Entscheidend ist nicht der Vertragsname, sondern der objektive Leistungsinhalt. Ein "Beratungsvertrag" kann ein Werkvertrag sein, wenn ein konkretes Ergebnis geschuldet wird. Ein "Planungsvertrag" kann dienstvertragliche Elemente enthalten, wenn laufende, nicht-ergebnisbezogene Tätigkeiten vereinbart sind.
Diese definitorische Trennung bildet die Basis für jede Haftungs- und Honorarlogik im Planungsalltag.
Planungs- und Überwachungsleistungen sind überwiegend Werkverträge; Beratungen und Begleitungen hingegen Dienstverträge.
Die Rechtsprechung – insbesondere der BGH – stuft klassische HOAI-Leistungen regelmäßig als Werkvertrag ein. Entwurfs-, Genehmigungs- und Ausführungsplanungen führen zu abnahmefähigen Ergebnissen und lösen daher eine Erfolgshaftung aus. Auch Überwachungsleistungen (LPH 8) werden überwiegend als werkvertraglich eingestuft, weil sie zur mangelfreien Bauherstellung beitragen.
Dienstvertraglich sind typischerweise:
Häufig entstehen Mischverträge. Ein Auftrag kann gleichzeitig eine genehmigungsfähige Planung (Werkvertrag) und eine begleitende Beratung (Dienstvertrag) enthalten. In solchen Fällen wird jede Leistung einzeln bewertet.
Praxisbeispiel: Ein Architekt erstellt einen fehlerfreien Bauantrag (Werkvertrag), berät den Bauherrn aber zusätzlich zur Energieeffizienz (Dienstvertrag). Kommt es später zu Streit über die Energieberatung, greift nicht die werkvertragliche Erfolgshaftung, sondern die Sorgfaltspflicht des Dienstvertrags.
|
Bereich |
Werkvertrag |
Dienstleistungsvertrag |
|
Haftung |
Erfolgshaftung, Mängelrechte, Nachbesserung |
Sorgfaltshaftung, keine Erfolgszusage |
|
Abnahme |
Zentrales Element, löst Gewährleistung aus |
Keine Abnahme |
|
Vergütung |
Zahlung bei abnahmefähigem Ergebnis |
Zeit-/Tätigkeitsvergütung |
|
Kündigung |
jederzeit möglich, inkl. entgangenem Gewinn |
gesetzliche Sofortkündigung |
|
Versicherung |
höheres Risiko, stärkere Prüfprozesse |
geringeres Nachbesserungsrisiko |
Die häufigsten Probleme entstehen durch falsche Bezeichnungen, unklare Leistungsbeschreibungen und fehlende Dokumentation.
Merksatz: Ein Vertrag ist klar, wenn Ergebnis, Tätigkeiten, Abnahme, Vergütung und Dokumentation eindeutig beschrieben sind.
Die Einordnung gelingt über eine einfache Frage: "Schulde ich ein Ergebnis – oder eine fachgerechte Tätigkeit?"
Die 7-Punkte-Logik:
Klare Leistungsdefinitionen und eindeutige Abnahmeregeln sind der wichtigste Risikofilter für Planungsbüros.
Verträge sind Risikoarchitektur. Problematisch sind Formulierungen, die unbeabsichtigt eine Erfolgspflicht erzeugen.
Die drei wichtigsten Vertragshebel
Ein kurzer externer Check identifiziert unklare Leistungsdefinitionen und verhindert verdeckte Haftungsrisiken.
Viele Verträge wachsen über Jahre organisch. Ein strukturiertes Review stellt sicher, dass die zentralen Fragen eindeutig beantwortet sind.
Unser Angebot an Sie:
Wir prüfen für Sie Ihre Werkverträge auf versicherungstechnische Aspekte und vermittlen Rechtsberatung, wenn gewünscht.
Die zentrale Frage lautet: Ergebnispflicht oder Sorgfaltspflicht?
Werkverträge sind erfolgsbezogen, haftungsintensiv und verlangen klare Abnahmeprozesse. Dienstverträge haften für Sorgfalt, nicht Erfolg. Mischformen sind häufig – und risikobehaftet.
Die sorgfältige Leistungsbeschreibung verhindert falsche Zuordnungen und spätere Konflikte.
Maßgeblich ist, ob ein konkretes Ergebnis geschuldet wird. Eine genehmigungsfähige Planung oder ein prüfbares Gutachten spricht für einen Werkvertrag. Bei laufender Beratung liegt ein Dienstvertrag vor. Entscheidend ist der tatsächliche Leistungsinhalt.
Nur werkvertragliche Leistungen benötigen eine Abnahme. Sie markiert den Beginn der Gewährleistung. Dienstverträge werden nicht abgenommen, sondern nach Tätigkeit vergütet.
Eine fehlerhafte Einstufung kann zu ungeplanter Erfolgshaftung, Nachbesserungspflichten oder Honorarstreitigkeiten führen. Zusätzlich riskieren Planer Deckungslücken in der Berufshaftpflicht, wenn die Leistung anders bewertet wird, als im Vertrag beschrieben.
Meistens Dienstverträge, da eine fachgerechte Einschätzung – nicht ein konkreter Erfolg – geschuldet wird. Wird jedoch ein prüfbares, konkretes Ergebnis gefordert, kann die Leistung werkvertraglichen Charakter bekommen.
Die einzelnen Leistungen sollten klar getrennt und separat beschrieben werden. Werkanteile benötigen Abnahme- und Gewährleistungslogik, während Dienstanteile nach Sorgfaltspflicht beurteilt werden. Ohne Trennung entstehen Missverständnisse und Risikoerhöhungen.
Werkvertragliche Tätigkeiten gelten als risikoreicher und werden von Versicherern enger geprüft. Dienstverträge sind meist weniger haftungsträchtig. Eine klare Leistungsbeschreibung ist entscheidend, damit der Versicherer korrekt decken kann.
Ja. Bereits Formulierungen wie „Erstellung eines prüffähigen Konzeptes“ können eine Erfolgspflicht erzeugen. Deshalb sollten Beratungsleistungen immer klar als Tätigkeit beschrieben werden – ohne Formulierungen, die ein Ergebnis suggerieren.
Jede Leistung muss eindeutig einer Kategorie zugeordnet sein: Ergebnis = Werkvertrag, Tätigkeit = Dienstvertrag. Klare Leistungsdefinitionen, Vergütungslogik und Abnahmeprozesse verhindern spätere Konflikte.