Die Freistellungsverpflichtung ist die vertragliche oder gesetzliche Pflicht eines Unternehmens, seine Organmitglieder von Ansprüchen Dritter freizuhalten. Sie richtet sich gegen das Unternehmen und ist vom Freistellungsanspruch der versicherten Person gegen den D&O-Versicherer zu unterscheiden.
Wer als Geschäftsführer für das Unternehmen handelt, kann dabei persönlich in Anspruch genommen werden. Das Unternehmen kann zusagen, ihn in solchen Fällen schadlos zu halten. Rechtsgrundlage ist meist eine Klausel im Anstellungsvertrag (Geschäftsführer-Anstellungsvertrag). Ohne ausdrückliche Klausel kann sich ein Anspruch aus dem Recht des Auftrags ergeben, wenn der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft und pflichtgemäß gehandelt hat (§§ 675, 670 BGB). Für ehrenamtliche und gering vergütete Vereinsvorstände sieht das Gesetz eine Freistellung vor, außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (Haftung des Vereinsvorstands).
Die Freistellungsverpflichtung hat Grenzen:
Die D&O knüpft an die Freistellungsverpflichtung an. Erfüllt das Unternehmen eine rechtlich zulässige Pflicht, sein Organ von Ansprüchen Dritter freizustellen, geht der Versicherungsschutz nach den GDV-Musterbedingungen in diesem Umfang auf das Unternehmen über. Das ist die Side-B-Deckung, auch Company Reimbursement genannt. Statt des Selbstbehalts des Organs gilt dann der des Unternehmens. Stellt das Unternehmen nicht frei, leistet die D&O unmittelbar gegenüber dem Organ. Sie wehrt den Anspruch ab oder stellt es frei.
Abgrenzung:
Synonyme: Indemnification, Haftungsfreistellung durch die Gesellschaft.
Prüfen Sie, ob Ihr Anstellungsvertrag eine Freistellung vorsieht und welche Fälle sie ausnimmt. Achten Sie darauf, dass die Zusage durch eine D&O abgesichert ist, denn in der Krise kann das Unternehmen sie oft nicht erfüllen. Wie Ihre D&O-Versicherung eine Freistellung durch das Unternehmen behandelt, regelt das Bedingungswerk.
Eine Planungs-GmbH stellt Insolvenzantrag. Ein Statiker wurde zwei Monate vorher beauftragt, als die GmbH bereits überschuldet war. Er verlangt vom Geschäftsführer 40.000 Euro, weil der Antrag zu spät gestellt worden sei. Der Anstellungsvertrag verpflichtet die GmbH, den Geschäftsführer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
Haftungsseite: Hat der Geschäftsführer den Insolvenzantrag schuldhaft verzögert, haftet er Neugläubigern persönlich auf den Schaden aus dem Vertragsschluss (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO). Die Freistellungszusage hilft ihm nicht. Gegen die insolvente GmbH hat er nur eine Insolvenzforderung, und bei pflichtwidrigem Handeln entfällt die Freistellung in der Regel ohnehin.
Deckungsseite: Die D&O kann unmittelbar für den Geschäftsführer leisten, weil die GmbH nicht freistellt. Die Pflichtverletzung liegt vor dem Insolvenzantrag und ist damit nach den GDV-Musterbedingungen grundsätzlich versichert, wenn der Anspruch während der Vertragslaufzeit oder einer Nachmeldefrist erhoben wird. Der Versicherer prüft aber, ob der Geschäftsführer die Insolvenzreife kannte und den Antrag wissentlich verzögert hat.
Die Pflicht des Unternehmens, sein Organ von Ansprüchen Dritter freizuhalten. Sie beruht meist auf dem Anstellungsvertrag, bei Vereinen auch auf dem Gesetz.
Nicht im eigentlichen Sinn. Sie kann auf ihren Anspruch verzichten. Das ist aber nicht in jedem Fall zulässig, etwa bei verbotenen Auszahlungen oder bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife.
Wenig. Der Anspruch gegen das insolvente Unternehmen ist nur eine Insolvenzforderung. Dann zählt allein die D&O.
Stellt das Unternehmen sein Organ zulässig von Ansprüchen Dritter frei, erstattet die D&O dem Unternehmen seinen Aufwand. Sonst leistet sie gegenüber dem Organ.
Nein. Sie hilft nur bei Ansprüchen Dritter und nur, solange das Unternehmen zahlen kann. Gegen Ansprüche der Gesellschaft selbst schützt sie nicht.