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Organisationsverschulden des Geschäftsführers | D&O-Glossar

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Oct 28, 2026, 12:34:40 PM

Definition

Organisationsverschulden ist eine Pflichtverletzung der Geschäftsleitung, die darin liegt, dass sie das Unternehmen mangelhaft organisiert, ungeeignetes Personal auswählt oder nicht ausreichend kontrolliert. Es geht um die zivilrechtliche Organisationspflicht, nicht um das Bußgeld wegen Aufsichtspflichtverletzung.

Erklärung / Hintergrund

Ein Geschäftsführer kann nicht alles selbst erledigen. Er darf Aufgaben übertragen. Damit verlagert er aber nicht seine Verantwortung. Aus der Pflicht zur Erledigung wird eine Pflicht zur Organisation. Verletzt er sie und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, haftet er nach § 43 Abs. 2 GmbHG oder § 93 Abs. 2 AktG.

Für eine ordnungsgemäße Delegation hat die Rechtsprechung drei Stufen entwickelt, die oft als Delegations-Trias bezeichnet werden:

  • Auswahl: Die Aufgabe muss einer Person übertragen werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet ist.
  • Einweisung: Die Person muss wissen, was von ihr erwartet wird, mit klaren Zuständigkeiten und den nötigen Mitteln.
  • Überwachung: Die Geschäftsleitung muss sich regelmäßig berichten lassen, Stichproben machen und bei Hinweisen auf Fehler eingreifen. Je wichtiger und riskanter die Aufgabe, desto enger die Kontrolle.

Ein wichtiges Feld ist die Arbeitsschutzverantwortung der Geschäftsleitung. Sie kann Pflichten auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. Für diese Pflichtenübertragung verlangt § 13 Abs. 2 ArbSchG die Schriftform. Die Übertragung entlastet nicht vollständig. Auswahl und Überwachung bleiben Aufgabe der Geschäftsleitung. Für Planungsbüros betrifft das etwa Baustellenbesuche von Bauleitern. Kommt es zu einem Unfall, kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit auch die Verantwortlichen persönlich in Regress nehmen (§ 110 SGB VII). Dieser Anspruch folgt aus einem Personenschaden. Die D&O deckt ihn nach den GDV-Musterbedingungen nicht (A-1), zuständig ist in der Regel die Betriebshaftpflicht (Betriebshaftpflicht und D&O (Abgrenzung)).

Wie weit Organisationspflichten reichen, zeigt ein Urteil des LG München I zu einem AG-Vorstand im Fall Siemens/Neubürger. Danach muss die Geschäftsleitung bei entsprechender Gefährdungslage eine Organisation einrichten, die Rechtsverstöße verhindert. Organisationsverschulden betrifft auch leitende Angestellte, denen Aufgaben übertragen wurden. Die Verantwortung der Geschäftsleitung für die Überwachung bleibt dabei bestehen.

Abgrenzung:

  • Organisationsverschulden vs. Aufsichtspflichtverletzung: Das Organisationsverschulden ist eine zivilrechtliche Pflichtverletzung, die in erster Linie zur Haftung gegenüber der Gesellschaft führt. Die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird.
  • Organisationsverschulden der Geschäftsleitung vs. des Büros: Im Baurecht kennt die Rechtsprechung ein Organisationsverschulden des Unternehmens, das die Verjährung von Mängelansprüchen des Bauherrn verlängern kann. Das betrifft zunächst die Haftung des Büros nach außen. Zahlt das Büro deshalb, kann es den Geschäftsführer intern nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Regress nehmen.

Synonyme: Verletzung der Organisationspflicht; verwandt ist das Auswahl- und Überwachungsverschulden.

Praxisrelevanz

Halten Sie Zuständigkeiten in Ihrem Büro schriftlich fest, etwa in einem Organigramm oder in Stellenbeschreibungen. Übertragen Sie Arbeitsschutzpflichten schriftlich. Lassen Sie sich regelmäßig berichten und dokumentieren Sie Ihre Kontrollen. Ob Ihre D&O-Versicherung Ansprüche wegen Organisationsmängeln deckt, hängt auch vom Ausschluss für Leistungen des Unternehmens ab. Die GDV-Musterbedingungen schließen Schäden durch Arbeiten oder sonstige Leistungen des Unternehmens aus (A-7.3). Viele Marktbedingungen fassen diesen Ausschluss enger.

Praxisbeispiel

Ein Ingenieurbüro überlässt das Forderungsmanagement seit Jahren einer Sachbearbeiterin. Sie stellt die Rechnungen, verfolgt offene Forderungen aber nicht. Niemand mahnt, niemand leitet ein Mahnverfahren ein. Der Geschäftsführer prüft die offenen Posten nie. Bei einem Wechsel stellt sich heraus, dass Honorarforderungen von 120.000 Euro inzwischen verjährt sind.

Haftungsseite: Die Auswahl der Mitarbeiterin war nicht zu beanstanden. Der Geschäftsführer hat aber keine Kontrolle eingerichtet. Das ist ein Organisationsverschulden. Er haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG für den Ausfall. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).

Deckungsseite: Der Anspruch ist ein reiner Vermögensschaden der Gesellschaft und kann versichert sein. Er betrifft die kaufmännische Organisation, nicht die Planungsleistung. Der Ausschluss für Leistungen des Büros (A-7.3) sollte deshalb nicht greifen. Ist der Geschäftsführer am Büro beteiligt, ist nach den GDV-Musterbedingungen der Teil des Anspruchs nicht gedeckt, der seiner Beteiligung entspricht (A-6.3). Viele Marktbedingungen verzichten darauf.

FAQ

Was ist Organisationsverschulden?

Eine Pflichtverletzung, die in mangelhafter Organisation, Personalauswahl oder Kontrolle liegt.

Darf ein Geschäftsführer Aufgaben delegieren?

Ja. Er muss aber geeignete Personen auswählen, sie einweisen und überwachen.

Was ist die Delegations-Trias?

Die drei Stufen ordnungsgemäßer Delegation: Auswahl, Einweisung und Überwachung.

Wie unterscheidet sich das von der Aufsichtspflichtverletzung?

Organisationsverschulden führt zur Haftung gegenüber der Gesellschaft. Die Aufsichtspflichtverletzung ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld.

Muss die Übertragung von Arbeitsschutzpflichten schriftlich erfolgen?

Ja. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt eine schriftliche Beauftragung.

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