Organisationsverschulden ist eine Pflichtverletzung der Geschäftsleitung, die darin liegt, dass sie das Unternehmen mangelhaft organisiert, ungeeignetes Personal auswählt oder nicht ausreichend kontrolliert. Es geht um die zivilrechtliche Organisationspflicht, nicht um das Bußgeld wegen Aufsichtspflichtverletzung.
Ein Geschäftsführer kann nicht alles selbst erledigen. Er darf Aufgaben übertragen. Damit verlagert er aber nicht seine Verantwortung. Aus der Pflicht zur Erledigung wird eine Pflicht zur Organisation. Verletzt er sie und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, haftet er nach § 43 Abs. 2 GmbHG oder § 93 Abs. 2 AktG.
Für eine ordnungsgemäße Delegation hat die Rechtsprechung drei Stufen entwickelt, die oft als Delegations-Trias bezeichnet werden:
Ein wichtiges Feld ist die Arbeitsschutzverantwortung der Geschäftsleitung. Sie kann Pflichten auf zuverlässige und fachkundige Personen übertragen. Für diese Pflichtenübertragung verlangt § 13 Abs. 2 ArbSchG die Schriftform. Die Übertragung entlastet nicht vollständig. Auswahl und Überwachung bleiben Aufgabe der Geschäftsleitung. Für Planungsbüros betrifft das etwa Baustellenbesuche von Bauleitern. Kommt es zu einem Unfall, kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit auch die Verantwortlichen persönlich in Regress nehmen (§ 110 SGB VII). Dieser Anspruch folgt aus einem Personenschaden. Die D&O deckt ihn nach den GDV-Musterbedingungen nicht (A-1), zuständig ist in der Regel die Betriebshaftpflicht (Betriebshaftpflicht und D&O (Abgrenzung)).
Wie weit Organisationspflichten reichen, zeigt ein Urteil des LG München I zu einem AG-Vorstand im Fall Siemens/Neubürger. Danach muss die Geschäftsleitung bei entsprechender Gefährdungslage eine Organisation einrichten, die Rechtsverstöße verhindert. Organisationsverschulden betrifft auch leitende Angestellte, denen Aufgaben übertragen wurden. Die Verantwortung der Geschäftsleitung für die Überwachung bleibt dabei bestehen.
Abgrenzung:
Synonyme: Verletzung der Organisationspflicht; verwandt ist das Auswahl- und Überwachungsverschulden.
Halten Sie Zuständigkeiten in Ihrem Büro schriftlich fest, etwa in einem Organigramm oder in Stellenbeschreibungen. Übertragen Sie Arbeitsschutzpflichten schriftlich. Lassen Sie sich regelmäßig berichten und dokumentieren Sie Ihre Kontrollen. Ob Ihre D&O-Versicherung Ansprüche wegen Organisationsmängeln deckt, hängt auch vom Ausschluss für Leistungen des Unternehmens ab. Die GDV-Musterbedingungen schließen Schäden durch Arbeiten oder sonstige Leistungen des Unternehmens aus (A-7.3). Viele Marktbedingungen fassen diesen Ausschluss enger.
Ein Ingenieurbüro überlässt das Forderungsmanagement seit Jahren einer Sachbearbeiterin. Sie stellt die Rechnungen, verfolgt offene Forderungen aber nicht. Niemand mahnt, niemand leitet ein Mahnverfahren ein. Der Geschäftsführer prüft die offenen Posten nie. Bei einem Wechsel stellt sich heraus, dass Honorarforderungen von 120.000 Euro inzwischen verjährt sind.
Haftungsseite: Die Auswahl der Mitarbeiterin war nicht zu beanstanden. Der Geschäftsführer hat aber keine Kontrolle eingerichtet. Das ist ein Organisationsverschulden. Er haftet nach § 43 Abs. 2 GmbHG für den Ausfall. Die Gesellschafter müssen die Geltendmachung beschließen (§ 46 Nr. 8 GmbHG).
Deckungsseite: Der Anspruch ist ein reiner Vermögensschaden der Gesellschaft und kann versichert sein. Er betrifft die kaufmännische Organisation, nicht die Planungsleistung. Der Ausschluss für Leistungen des Büros (A-7.3) sollte deshalb nicht greifen. Ist der Geschäftsführer am Büro beteiligt, ist nach den GDV-Musterbedingungen der Teil des Anspruchs nicht gedeckt, der seiner Beteiligung entspricht (A-6.3). Viele Marktbedingungen verzichten darauf.
Eine Pflichtverletzung, die in mangelhafter Organisation, Personalauswahl oder Kontrolle liegt.
Ja. Er muss aber geeignete Personen auswählen, sie einweisen und überwachen.
Die drei Stufen ordnungsgemäßer Delegation: Auswahl, Einweisung und Überwachung.
Organisationsverschulden führt zur Haftung gegenüber der Gesellschaft. Die Aufsichtspflichtverletzung ist eine Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld.
Ja. Das Arbeitsschutzgesetz verlangt eine schriftliche Beauftragung.