Side A, Side B und Side C sind die drei Deckungsbausteine der D&O-Versicherung. Side A leistet direkt an die versicherte Person, Side B erstattet dem Unternehmen die Freistellung seines Organs, Side C deckt Ansprüche gegen das Unternehmen selbst.
Die Begriffe stammen aus dem angloamerikanischen Markt. Sie beschreiben, wem die Leistung des Versicherers zugutekommt. In deutschen Bedingungswerken tauchen sie selten wörtlich auf, die Bausteine lassen sich aber zuordnen.
Side B und Side C dienen dem Bilanzschutz des Unternehmens. Weil sich die Bausteine in der Regel eine Deckungssumme teilen, regeln viele Bedingungswerke eine Reihenfolge der Zahlungen. Zuerst werden die Ansprüche der versicherten Personen bedient, danach die Erstattungen an das Unternehmen. Richtet sich ein Anspruch zugleich gegen Organ und Unternehmen und ist nur das Organ versichert, müssen Kosten und Schaden aufgeteilt werden (Allokation in der D&O-Versicherung).
Wer die Organe besonders absichern will, kann eine reine Side-A-Deckung abschließen. Eine Side A DIC steht nur den versicherten Personen zur Verfügung. Sie greift, wenn die Grunddeckung erschöpft ist oder nicht leistet. Oft ist ihr Deckungsumfang weiter als der des Grundvertrags. In internationalen Programmen gibt es zudem die Versicherung des finanziellen Interesses. Darf in einem Land keine lokale Police ausgestellt werden, versichert die Muttergesellschaft ihr finanzielles Interesse an der Freistellung der Organe ihrer Tochtergesellschaft.
Abgrenzung:
Synonyme: A-, B- und C-Deckung, Schutz des Privatvermögens.
Prüfen Sie, ob Ihr Anstellungsvertrag eine Freistellung durch das Unternehmen vorsieht und ob die D&O diese über Side B erstattet. Achten Sie darauf, dass Ansprüche der versicherten Personen bei knapper Summe Vorrang haben. Überlegen Sie bei hohen Risiken, ob eine zusätzliche Side-A-Deckung Ihr Privatvermögen besser schützt. Welche Bausteine Ihre D&O-Versicherung enthält, ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung.
Ein Wettbewerber verlangt von einer Planungs-GmbH und ihrem Geschäftsführer 60.000 Euro Schadenersatz wegen irreführender Werbung, die der Geschäftsführer selbst veranlasst hat. Sein Anstellungsvertrag verpflichtet die GmbH, ihn von Ansprüchen Dritter freizustellen. Die GmbH zahlt und verlangt den Betrag von der D&O.
Haftungsseite: Der Geschäftsführer haftet neben der GmbH, weil er die Werbung selbst veranlasst hat. Beide schulden den Schaden als Gesamtschuldner.
Deckungsseite: Die GDV-Musterbedingungen schließen Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs aus. Ob die D&O leistet, hängt deshalb davon ab, ob das Bedingungswerk diesen Ausschluss streicht. Ist das der Fall, erstattet sie der GmbH über Side B den Anteil, für den diese ihren Geschäftsführer zulässig freigestellt hat. Für die eigene Haftung der GmbH leistet sie ohne Side C nicht, der Schaden muss deshalb aufgeteilt werden. Wäre die GmbH insolvent und könnte nicht freistellen, würde die D&O über Side A direkt für den Geschäftsführer leisten.
Die Deckung, die direkt der versicherten Person zugutekommt, wenn das Unternehmen sie nicht freistellt. Side A schützt das Privatvermögen.
Die Erstattung an das Unternehmen, wenn es sein Organ von einem Anspruch Dritter freigestellt hat. In den GDV-Musterbedingungen heißt das Company Reimbursement.
Meist nicht. Side C ist vor allem für börsennotierte Gesellschaften gedacht, die mit Ansprüchen von Anlegern rechnen müssen.
Nein. Das Company Reimbursement erfasst nach den GDV-Musterbedingungen nur Ansprüche Dritter. Ansprüche der Gesellschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder anderer versicherter Personen gehören nicht dazu. Hier leistet die D&O nur über Side A.
Eine zusätzliche Deckung, die nur den versicherten Personen zur Verfügung steht. Sie schützt das Privatvermögen auch dann, wenn die Summe des Grundvertrags aufgebraucht ist.