Die Beitragszahlung ist die vertraglich geschuldete Zahlung des Versicherungsnehmers an den Versicherer, um den vereinbarten Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.
Die Beitragszahlung ist eine Hauptpflicht des Versicherungsnehmers im Versicherungsvertrag (§ 1 VVG). Ohne sie besteht kein Anspruch auf Leistungen des Versicherers.
Wichtige Aspekte:
Synonyme: Prämienzahlung, Versicherungsbeitrag leisten.
Abgrenzung:
Für Architekten und Ingenieure ist die rechtzeitige Beitragszahlung entscheidend, da ansonsten der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung gefährdet ist. Besonders kritisch:
Gerade bei größeren Schadensfällen, bei denen es um Millionenbeträge gehen kann, wäre eine fehlende Deckung wegen Zahlungsverzugs existenzbedrohend.
Ein Architekt vergisst die rechtzeitige Zahlung seiner Berufshaftpflichtprämie. Kurz darauf wird er wegen eines Planungsfehlers verklagt. Da die Erstprämie noch nicht gezahlt war, verweigert der Versicherer die Regulierung. Der Architekt muss den Schaden selbst tragen.
Erst mit rechtzeitiger Zahlung der Erstprämie, sofern der Versicherer keine vorläufige Deckung gewährt hat.
Bei Erstprämie: Kein Schutz bis zur Zahlung. Bei Folgeprämien: Mahnung mit Nachfrist, danach Kündigung möglich.
Ja, viele Versicherer bieten monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Zahlungen an – häufig mit Ratenzuschlägen.
Der Versicherer darf Nachforderungen stellen, z. B. bei falschen Umsatzmeldungen.
Ja. Die Beitragszahlung gehört zu den vertraglichen Obliegenheiten. Verstöße können zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
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