Die Beweislastumkehr (im Architektenrecht) bezeichnet die Verschiebung der Beweislast mit der Abnahme des Werkes: Vor der Abnahme muss der Architekt die Mangelfreiheit seiner Leistung nachweisen, nach der Abnahme liegt die Beweislast beim Bauherrn, einen Mangel und dessen Ursache zu belegen.
Im Architektenrecht gelten die allgemeinen Regeln des Werkvertragsrechts (§§ 633 ff. BGB). Die Abnahme (§ 640 BGB) ist der entscheidende Wendepunkt für die Beweislast:
Sonderfälle:
Abgrenzung:
Synonyme: Beweislastverschiebung nach Abnahme.
Für Architekten ist die Beweislastumkehr besonders wichtig, da sie ihre Haftungssituation im Laufe des Projekts verändert:
Versicherungsrelevanz: Die Berufshaftpflichtversicherung deckt auch Fälle ab, in denen Architekten vor Gericht ihre Unschuld beweisen müssen – einschließlich der Kosten für Gutachten und Anwälte.
Ein Bauherr rügt kurz vor der Abnahme Risse im Mauerwerk. Der Architekt muss nachweisen, dass die Risse nicht auf einen Planungsfehler zurückzuführen sind.
Treten dieselben Risse erst ein Jahr nach der Abnahme auf, liegt die Beweislast beim Bauherrn. Er muss nachweisen, dass die Schäden auf eine fehlerhafte Planung oder unzureichende Bauüberwachung des Architekten zurückzuführen sind.
Mit der Abnahme (§ 640 BGB).
Ja – außer bei arglistigem Verschweigen oder besonderen Verbraucherschutzvorschriften.
Sie ist entscheidend: Nur durch saubere Protokolle, Bautagebücher und schriftliche Hinweise kann der Architekt im Streitfall seine Position stärken.
Ja, sie übernimmt sowohl die Abwehr unberechtigter als auch die Regulierung berechtigter Ansprüche.
Nein, die Grundsätze der Beweislastumkehr gelten für alle Werkunternehmer. Bei Architekten betrifft dies insbesondere Planungs- und Überwachungsleistungen.
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