Beweislastumkehr bezeichnet die Ausnahme von der Grundverteilung: Nicht der Anspruchsteller muss eine Voraussetzung beweisen, sondern der in Anspruch Genommene deren Gegenteil. Im Planungsvertrag ist der wichtigste Fall die Vermutung des Verschuldens.
Der Begriff wird im Baurecht häufig für den Wechsel bei der Abnahme verwendet. Genauer ist die Unterscheidung von zwei verschiedenen Vorgängen.
Der Wechsel mit der Abnahme ist streng genommen keine Umkehr, sondern der Übergang von einer Lastenverteilung in die andere: Vorher schuldet das Büro die mangelfreie Leistung und muss deren Erbringung belegen. Nach der Abnahme muss der Bauherr den Mangel und dessen Ursache beweisen. Beide Verteilungen sind der Regelfall, nur zu verschiedenen Zeitpunkten.
Die echte Umkehr betrifft das Verschulden. Steht eine Pflichtverletzung fest, wird vermutet, dass das Büro sie zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Vermutung muss es widerlegen — der Bauherr muss dazu nichts vortragen. Praktisch ist das die bedeutsamste Umkehr überhaupt, weil sie in jedem Haftungsfall greift.
Weitere Fälle
Nicht hierher gehört das Kaufrecht. Die Vermutung, ein Mangel habe schon bei Übergabe vorgelegen, stammt aus dem Verbrauchsgüterkauf. Auf Architekten- und Ingenieurverträge, die dem Werkvertragsrecht folgen, ist sie nicht übertragbar.
Synonyme: Beweislastverschiebung, umgekehrte Beweislast.
Aus der Verschuldensvermutung folgt die eigentliche Aufgabe: Sie müssen nicht beweisen, dass Sie gut geplant haben — Sie müssen belegen können, dass Sie den festgestellten Fehler nicht zu vertreten haben. Das sind zwei verschiedene Dinge, und nur für das zweite gibt es Belege: Bedenkenanmeldungen, Freigaben des Bauherrn, Hinweise auf fremde Vorleistungen, Prüfvermerke.
Halten Sie deshalb nicht nur Ergebnisse fest, sondern Entscheidungswege — wer was wann vorgegeben, freigegeben oder abgelehnt hat. Die Kosten der Beweisführung zur Abwehr unberechtigter Ansprüche gehören zur Leistung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung; ob sie auf die Versicherungssumme angerechnet werden, richtet sich nach dem Bedingungswerk. Melden Sie einen Anspruch deshalb früh — je später der Versicherer einsteigt, desto weniger lässt sich an der Beweislage noch gestalten.
Ein Jahr nach der Abnahme zeigen sich Risse im Mauerwerk. Der Bauherr wirft dem Architekturbüro einen Planungsfehler bei der Gründung vor.
Zunächst liegt die Last beim Bauherrn: Er muss belegen, dass die Risse auf die Planung zurückgehen und nicht auf die Ausführung oder den Baugrund. Gelingt ihm das durch ein Gutachten, kippt die Lage — die Planung gilt dann als mangelhaft, und das Büro muss beweisen, den Fehler nicht zu vertreten zu haben. Diese zweite Stufe ist nicht durch fachliche Argumente zu gewinnen, sondern nur durch Unterlagen: Lag ein Bodengutachten vor? Wurde auf dessen Fehlen hingewiesen? Wer hat die Ausführungsart vorgegeben? Ohne solche Belege bleibt die Vermutung stehen, und mit ihr die Haftung.
Beim Verschulden: Steht die Pflichtverletzung fest, wird das Vertretenmüssen vermutet, und das Büro muss die Vermutung widerlegen. Der Wechsel bei der Abnahme ist dagegen der Normalfall, keine Umkehr.
Der Bauherr muss den Mangel und dessen Ursache beweisen. Erst wenn das gelungen ist, greift die Verschuldensvermutung gegen das Büro.
Nein. Die Arglist muss der Bauherr beweisen; sie verlängert die Verjährung. Beweiserleichterungen kommen bei erheblichen Organisationsmängeln in Betracht.
Nein. Sie gehört zum Verbrauchsgüterkauf. Architekten- und Ingenieurverträge folgen dem Werkvertragsrecht.
Solche, die eine fremde Ursache oder eine erfüllte Hinweispflicht belegen — Bedenkenanmeldungen, dokumentierte Freigaben, Prüfvermerke mit Datum und Adressat.