Der Dienstvertrag verpflichtet zur Leistung der versprochenen Dienste (§ 611 BGB). Geschuldet ist das sorgfältige Tätigwerden, nicht ein bestimmtes Ergebnis.
Der Unterschied zum Werkvertrag ist grundlegend und wirkt sich auf die gesamte Haftungslage aus.
Die Gegenüberstellung
Weitere Unterschiede
Für Planungsbüros
Architekten- und Ingenieurverträge werden von der Rechtsprechung ganz überwiegend als Werkverträge eingeordnet — auch bei überwiegend beratenden Leistungen. Der Dienstvertrag begegnet in der Praxis vor allem bei laufender Beratung ohne konkretes Werkergebnis, bei Schulungen oder bei projektbegleitender Betreuung ohne definierten Erfolg.
Die Bezeichnung im Vertrag entscheidet dabei nicht. Maßgeblich ist, ob nach dem Inhalt ein Erfolg geschuldet ist.
Synonyme: Dienstleistungsvertrag, Tätigkeitsvertrag.
Für Ihr Büro ist die Einordnung deshalb wichtig, weil sie über Verjährung, Beweislast und Anspruchsart entscheidet — und weil die Rechtsprechung sie unabhängig von der Vertragsüberschrift vornimmt.
Drei Punkte:
Beschreiben Sie den Leistungsumfang deshalb so präzise wie möglich. Ob Erfolg oder Tätigkeit geschuldet ist, sollte sich aus dem Vertrag ergeben — nicht erst aus einer gerichtlichen Auslegung.
Ein Ingenieurbüro schließt mit einem Bauherrn einen als „Beratungsvertrag" bezeichneten Vertrag über die energetische Optimierung eines Bestandsgebäudes. Ergebnis soll ein Konzept mit Maßnahmenempfehlungen und Wirtschaftlichkeitsbetrachtung sein.
Trotz der Bezeichnung liegt ein Werkvertrag nahe: Geschuldet ist ein konkretes, abgrenzbares Ergebnis. Erweist sich die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung als fehlerhaft, gelten die Mängelrechte und die fünfjährige Verjährung — nicht die dreijährige Regelverjährung, auf die sich das Büro berufen wollte. Die Vertragsbezeichnung hat daran nichts geändert.
Der Dienstvertrag schuldet sorgfältiges Tätigwerden, der Werkvertrag einen bestimmten Erfolg.
In aller Regel nicht. Die Rechtsprechung ordnet ihn ganz überwiegend als Werkvertrag ein.
Nein. Maßgeblich ist der Inhalt — ob nach der Vereinbarung ein Erfolg geschuldet ist.
Beim Dienstvertrag die Regelverjährung von drei Jahren, beim Werkvertrag bei Bauwerken fünf Jahre ab Abnahme.
Nein. Maßgeblich ist die versicherte Tätigkeit, nicht die Vertragsform.