Die Entwurfsplanung ist eine zentrale Leistungsphase der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), in der die vom Architekten erarbeitete Vorplanung konkretisiert und zu einem durchdachten Gesamtentwurf weiterentwickelt wird. Sie umfasst zeichnerische, technische und wirtschaftliche Darstellungen des Projekts und dient als verbindliche Grundlage für weitere Planungsschritte und die Genehmigung.
Die Entwurfsplanung ist in § 34 HOAI als Leistungsphase 3 verankert und folgt auf die Vorplanung (LP 2). In diesem Schritt wird das Projekt in seiner Gestalt, Funktionalität und Wirtschaftlichkeit ausgearbeitet. Typische Inhalte sind:
Der Entwurf soll die wesentlichen Qualitäten des Bauvorhabens sichtbar machen und sicherstellen, dass es den funktionalen, gestalterischen und rechtlichen Anforderungen entspricht.
Abgrenzung:
Synonyme: Entwurfsphase, HOAI-Leistungsphase 3
Für Architekten und Ingenieure ist die Entwurfsplanung von hoher Bedeutung, da hier die Weichen für die spätere Umsetzung gestellt werden. Fehler in dieser Phase – etwa unklare Raumprogramme, mangelhafte Abstimmungen oder unvollständige Kostenermittlungen – können später zu teuren Nachträgen, Bauverzögerungen oder sogar zu Haftungsfällen führen.
In der Berufshaftpflicht sind Schäden durch Planungsfehler grundsätzlich gedeckt, solange es sich um Drittschäden handelt. Kosten für die eigene Nachbesserung des Entwurfs sind dagegen Eigenschäden und nicht versichert.
Ein Architekt erstellt die Entwurfsplanung für ein Wohnhaus. Er berücksichtigt jedoch nicht die Vorgaben des Bebauungsplans zur Dachform. Erst in der Genehmigungsplanung fällt der Fehler auf. Die Pläne müssen überarbeitet werden, wodurch zusätzliche Kosten und Verzögerungen entstehen. Während die eigenen Mehrarbeiten nicht gedeckt sind, könnten Schadenersatzansprüche des Bauherrn – etwa für Mietausfälle – durch die Berufshaftpflichtversicherung übernommen werden.
Sie beinhaltet die zeichnerische Durcharbeitung des Projekts, die Integration aller Fachplanungen sowie eine Kostenberechnung nach DIN 276.
Sie dient als verbindliche Grundlage für die weiteren Planungsphasen, stellt aber noch keine Genehmigungs- oder Ausführungsunterlagen dar.
Die Kostenberechnung aus der Entwurfsplanung ist ein zentrales Instrument für die Kostensteuerung. Sie bildet die Basis für den Abgleich mit späteren Ausschreibungs- und Baukosten.
Ja. Fehler in dieser Phase können zu Planungs- und Folgeschäden führen, für die Architekten und Ingenieure haften.
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