Die Entwurfsplanung ist die Leistungsphase 3 der HOAI, in der die Vorplanung zu einem durchgearbeiteten, prüfbaren Gesamtentwurf mit Kostenberechnung weiterentwickelt wird. Sie ist die verbindliche Grundlage für Genehmigung und weitere Planung.
Die Entwurfsplanung ist in § 34 HOAI in Verbindung mit Anlage 10 als Leistungsphase 3 verankert und folgt auf die Vorplanung. In diesem Schritt wird das Projekt in Gestalt, Funktion und Wirtschaftlichkeit so weit ausgearbeitet, dass es prüfbar wird.
Typische Inhalte
Abgrenzung
Synonyme: Entwurfsphase, HOAI-Leistungsphase 3.
Für Ihr Büro stellt die Entwurfsplanung die Weichen für alles Folgende. Unklare Raumprogramme, unvollständige Abstimmungen mit Fachplanern oder eine zu grobe Kostenermittlung schlagen später als Nachträge, Bauzeitverzögerungen oder Haftungsfälle durch — dann allerdings zu einem Zeitpunkt, an dem eine Korrektur ein Vielfaches kostet.
Haftungsrechtlich ist eine Unterscheidung entscheidend, die in der Praxis häufig verwischt wird: Verlangt der Bauherr die Überarbeitung des fehlerhaften Entwurfs oder die Erstattung der Kosten dafür, handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch. Solche Ansprüche betreffen Ihr unternehmerisches Risiko und sind typischerweise nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Anders liegt es bei Schäden, die sich als Folge des Entwurfsfehlers bereits im Bauwerk realisiert haben — für einen darauf gerichteten Schadensersatzanspruch kann je nach Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung Deckung bestehen.
Uneinheitlich behandelt werden dagegen reine Verzögerungsschäden und Nutzungsausfall, etwa entgangene Mieteinnahmen wegen verspäteter Fertigstellung. Hier unterscheiden sich die Bedingungswerke erheblich, und die Frage sollte vor dem Schadenfall geklärt sein.
Praktisch heißt das: Dokumentieren Sie Bauherrenentscheidungen und Abstimmungen mit Fachplanern schriftlich, und halten Sie die Grundlagen Ihrer Kostenberechnung nachvollziehbar fest. Beides entscheidet im Streitfall darüber, ob ein Fehler überhaupt Ihnen zugerechnet wird.
Ein Architekturbüro erstellt die Entwurfsplanung für ein Wohnhaus, berücksichtigt aber die Vorgaben des Bebauungsplans zur Dachform nicht. Der Fehler bleibt unbemerkt, das Dach wird nach der fehlerhaften Planung ausgeführt und muss später zurückgebaut werden.
Die Überarbeitung der eigenen Pläne muss das Büro selbst tragen — sie ist geschuldete Erfüllung. Der Rückbau und die Neuerrichtung der bereits ausgeführten Dachkonstruktion betreffen dagegen ein Bauwerk, in dem sich der Entwurfsfehler realisiert hat; ein darauf gerichteter Schadensersatzanspruch kann je nach Bedingungswerk Gegenstand des Versicherungsschutzes sein.
Die zeichnerische Durcharbeitung des Projekts, die Integration aller Fachplanungen und eine Kostenberechnung nach DIN 276. Ergebnis ist ein prüfbarer Entwurf, kein bloßer Vorschlag.
Sie ist verbindliche Grundlage für die weiteren Leistungsphasen, ersetzt aber weder Genehmigungs- noch Ausführungsunterlagen. Vom Bauherrn freigegebene Entwurfsentscheidungen binden allerdings auch ihn.
Die Kostenberechnung aus dieser Phase ist das zentrale Instrument der Kostensteuerung und Vergleichsmaßstab für Ausschreibungs- und Baukosten. Wurde eine Kostenobergrenze vereinbart, ist sie hier erstmals belastbar zu prüfen.
Ja. Fehler in dieser Phase wirken in alle folgenden Leistungsphasen hinein und werden oft erst spät entdeckt — was den Schaden vergrößert, nicht die Haftung mindert.