Ein Erfüllungsanspruch ist der rechtliche Anspruch einer Vertragspartei auf die vereinbarte Leistung aus einem Vertrag. Der Anspruch richtet sich darauf, dass der Schuldner genau das leistet, was vereinbart wurde – nicht etwa Schadensersatz oder eine Ersatzleistung.
Der Erfüllungsanspruch ist im Schuldrecht des BGB verankert (§§ 241 ff. BGB). Er unterscheidet sich von Schadensersatzansprüchen dadurch, dass es nicht um den Ausgleich eines Schadens, sondern um die tatsächliche Vertragserfüllung geht.
Ein Bauherr kann also vom Architekten verlangen, die vereinbarte Planungs- oder Überwachungsleistung vollständig und fehlerfrei zu erbringen. Anders als beim Schadensersatz wird dabei keine Ersatzleistung gefordert, sondern die originäre Vertragserfüllung.
Abgrenzung: Der Erfüllungsanspruch betrifft immer die direkte Vertragspflicht. Er unterscheidet sich vom Schadensersatzanspruch, der erst dann entsteht, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und ein Dritter dadurch geschädigt wird. Für Architekten und Ingenieure gilt: Erfüllungs- und Nachbesserungskosten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, da sie das eigene Unternehmerrisiko darstellen.
Synonyme: Vertragserfüllungsanspruch, Primäranspruch, Nachbesserungsanspruch.
Für Architekten und Ingenieure bedeutet der Erfüllungsanspruch ein erhebliches Kostenrisiko. Fehlerhafte Planungen oder unvollständige Leistungen können dazu führen, dass Bauherren Nachbesserungen verlangen – die auf eigene Rechnung erfolgen müssen.
Die Berufshaftpflichtversicherung greift erst dann, wenn sich ein Fehler realisiert und ein Drittschaden entsteht. Reine Vertragserfüllungs- oder Nachbesserungskosten sind nicht versichert.
Ein Architekt erstellt fehlerhafte Ausführungspläne für ein Einfamilienhaus. Der Bauherr entdeckt den Fehler vor Beginn der Bauarbeiten und verlangt eine Überarbeitung der Pläne. Dies ist ein klassischer Erfüllungsanspruch: Der Architekt muss die Pläne auf eigene Kosten korrigieren. Versicherungsschutz besteht hierfür nicht, da es sich um die Vertragserfüllung handelt.
Nein. Erfüllungsansprüche sind vom Deckungsumfang der Berufshaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Versichert sind nur Schadensersatzansprüche Dritter.
Der Erfüllungsanspruch zielt auf die geschuldete Leistung selbst. Schadensersatz verlangt hingegen den Ausgleich eines durch Pflichtverletzungen entstandenen Schadens.
Er ist der Kern ihrer vertraglichen Pflichten. Auftraggeber können jederzeit verlangen, dass Leistungen vollständig und fehlerfrei erbracht werden – unabhängig von zusätzlichen Schäden.
Nein. Diese Ansprüche betreffen ausschließlich das Unternehmerrisiko und sind nicht über eine Berufshaftpflicht abdeckbar.
👉 Erfüllungsansprüche sind nicht versicherbar und fallen in das eigene Unternehmerrisiko von Architekten und Ingenieuren. Wenn Du wissen möchtest, wie Du Dein Büro gegen die tatsächlich versicherbaren Risiken absichern kannst, beraten wir Dich gerne.