Die erweiterte Berufsbildklausel ist eine besondere Regelung in der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure. Sie sorgt dafür, dass der Versicherungsschutz auch dann bestehen bleibt, wenn Tätigkeiten knapp außerhalb des klassischen Berufsbildes liegen – zum Beispiel bei einer geringen Beteiligung als Bauherr oder Bauträger.
Normalerweise deckt die Berufshaftpflicht nur Tätigkeiten ab, die unmittelbar zum Berufsbild des Architekten oder Ingenieurs gehören (§§ 650p ff. BGB, HOAI). Sobald Architekten selbst wie Bauunternehmer auftreten – etwa als Bauträger, Generalübernehmer oder Bauherr – würde der Versicherungsschutz entfallen.
Die erweiterte Berufsbildklausel schafft hier eine Ausnahme und verhindert eine komplette „Nullstellung“ des Versicherungsschutzes.
Typische Inhalte:
Abgrenzung:
Synonyme: Berufsbildausnahme, Sonderregelung zur Berufsbildklausel.
Für Architekten und Ingenieure ist die erweiterte Berufsbildklausel ein entscheidender Schutz. Ohne sie könnte bereits eine kleine Beteiligung an einem Bauprojekt oder eine zusätzliche Tätigkeit den kompletten Versicherungsschutz gefährden. Gerade in Büros, die sich auch an Projektentwicklungen beteiligen oder ergänzende Leistungen wie Energieberatung anbieten, ist die Klausel wichtig, um Deckungslücken zu vermeiden.
Ein Architekt ist mit 20 % an einer Bauträgergesellschaft beteiligt, für die er auch die Planung übernimmt. Ohne erweiterte Berufsbildklausel wäre die gesamte Tätigkeit für dieses Projekt nicht versichert. Dank der vereinbarten Regelung bleibt der Versicherungsschutz erhalten – allerdings nur für Schäden, die über seine Planungsleistung entstehen, nicht für den eigenen Beteiligungsanteil.
Sie erlaubt bestimmte Tätigkeiten außerhalb des klassischen Architekten- oder Ingenieurberufs, ohne dass der Versicherungsschutz entfällt.
Meist sind Beteiligungen als Bauherr, Bauträger oder Generalübernehmer bis zu einer bestimmten Quote (z. B. 30 %) unschädlich.
Nein. Der eigene Beteiligungsanteil bleibt unversichert – versichert sind nur die Schäden Dritter.
Nein. Sie ist ein qualitativer Deckungsbaustein, der in modernen Berufshaftpflichtkonzepten enthalten sein sollte, in älteren Policen aber fehlen kann.
Nicht zwingend. Nur die im Versicherungsschein benannten Tätigkeiten sind standardmäßig abgesichert. Zusätzliche Tätigkeiten müssen ausdrücklich eingeschlossen sein oder über die erweiterte Berufsbildklausel abgedeckt werden.
👉 Standardmäßig ist in der Berufshaftpflicht nur das versichert, was im Versicherungsschein benannt ist. Über unsere eigens verhandelte erweiterte Berufsbildklausel in den Sidelettern erhalten unsere Kunden jedoch umfassenden Schutz: Alle Tätigkeiten, die dem Berufsbild des Architekten, Ingenieurs, beratenden Ingenieurs sowie Sachverständigen bzw. Gutachters entsprechen, sind mitversichert. Wenn Du wissen möchtest, wie dieser erweiterte Schutz auch Dein Büro absichert, beraten wir Dich gerne