Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch einen Schaden verursacht. Der Handelnde hätte den Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten erkennen und vermeiden können (§ 276 BGB).
Im deutschen Zivilrecht wird zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Während Vorsatz ein bewusstes Herbeiführen eines Schadens meint, liegt Fahrlässigkeit vor, wenn der Schaden durch mangelnde Sorgfalt verursacht wurde.
Arten der Fahrlässigkeit:
Abgrenzung:
Synonyme: Unachtsamkeit, Sorgfaltspflichtverletzung.
Für Architekten und Ingenieure ist Fahrlässigkeit ein zentrales Haftungsthema: Schon kleine Planungs- oder Aufsichtsfehler können als fahrlässig eingestuft werden und zu Schadensersatzansprüchen führen.
Versicherungstechnisch entscheidend:
Ein Ingenieur übersieht bei der Prüfung einer Statik einen Rechenfehler, der bei sorgfältiger Kontrolle erkennbar gewesen wäre. Infolge muss ein Gebäudeteil nachträglich verstärkt werden. Der Fehler wird als fahrlässig eingestuft – die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt den Schaden.
Ein Verhalten, bei dem jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch einen Schaden verursacht.
Fahrlässigkeit = unabsichtlich, aber sorgfaltswidrig. Vorsatz = bewusstes und gewolltes Handeln.
Ja, in modernen Policen in der Regel schon – ältere Verträge können hier Einschränkungen haben.
Weil Bauprojekte komplex sind und bereits kleine Planungs- oder Aufsichtsfehler schnell zu erheblichen Schäden führen können.
👉 Fahrlässigkeit ist die häufigste Haftungsursache im Bauwesen – und zum Glück über die Berufshaftpflicht versicherbar. Wenn Du prüfen möchtest, ob Deine Police auch grobe Fahrlässigkeit abdeckt, beraten wir Dich gerne.