Flugdrohnen sind unbemannte Luftfahrzeuge, die im Bauwesen für Vermessung, Dokumentation und Inspektion eingesetzt werden. Rechtlich sind sie Luftfahrzeuge — und das bringt eine Haftung mit, die es sonst im Planungsalltag nicht gibt.
Der Halter haftet ohne Verschulden. Für Personen- und Sachschäden Dritter durch den Betrieb eines Luftfahrzeugs greift eine Gefährdungshaftung: Es kommt nicht darauf an, ob jemand einen Fehler gemacht hat. Ein technischer Defekt, eine Windböe, ein Systemausfall — die Haftung besteht. Deshalb ist auch die Haftpflichtversicherung für den Halter gesetzlich vorgeschrieben, nicht freiwillig.
Drei Ebenen, die auseinanderzuhalten sind
Der Betrieb selbst ist reguliert. Registrierung des Betreibers, Kompetenznachweis der steuernden Person, Betriebskategorie je nach Gewicht und Umgebung, Abstandsregeln zu Menschen und Bebauung — bei Baustellen in Innenstadtlage schnell der anspruchsvollste Teil. Ein Verstoß begründet Bußgelder und kann im Schadenfall die Deckung berühren.
Synonyme: Drohnen, unbemannte Luftfahrzeuge.
Vor dem ersten Einsatz gehören drei Fragen geklärt. Wer ist Halter — das Büro, ein Mitarbeiter oder ein beauftragter Dienstleister? Davon hängt ab, wen die Gefährdungshaftung trifft und wer die Pflichtversicherung braucht. Sind die Betriebsvoraussetzungen erfüllt — Registrierung, Nachweise, zulässige Kategorie für den konkreten Ort? Und wie werden die Aufnahmen behandelt, wenn darauf Nachbargrundstücke oder Personen zu sehen sind?
Wird die Leistung eingekauft, verlagert sich das Betriebsrisiko auf den Dienstleister — der Versicherungsnachweis gehört dann eingeholt. Die Auswertung der Daten bleibt dagegen Ihre Leistung und damit Sache Ihrer Berufshaftpflichtversicherung. Diese Trennung ist der praktisch wichtigste Punkt: Die Drohne fliegt jemand anderes, die Schlüsse zieht Ihr Büro.
Ein Ingenieurbüro lässt ein Dach per Drohne inspizieren und wertet die Aufnahmen aus. Zwei Dinge gehen schief: Die Drohne stürzt ab und beschädigt geparkte Fahrzeuge, und auf den Bildern ist eine schadhafte Anschlussstelle zu sehen, die bei der Auswertung übersehen wird. Zwei Jahre später tritt dort Feuchtigkeit ein.
Beide Schäden folgen unterschiedlichen Regeln. Für die Fahrzeuge haftet der Halter der Drohne verschuldensunabhängig — hier greift die Luftfahrthaftpflicht, und ob jemand einen Steuerungsfehler gemacht hat, spielt für die Haftung keine Rolle. Der übersehene Mangel dagegen ist ein Auswertungsfehler: ein gewöhnlicher Fall für die Berufshaftpflicht, und die Frage lautet, ob die Stelle auf dem vorliegenden Bildmaterial erkennbar war. Wäre die Drohne von einem Dienstleister geflogen worden, hätte sich nur der erste Teil verlagert — der zweite bleibt in jedem Fall beim auswertenden Büro.
Ja. Für den Halter eines Luftfahrzeugs ist eine Haftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben; Berufs- und Betriebshaftpflicht enthalten sie regelmäßig nicht.
Weil für den Betrieb von Luftfahrzeugen eine Gefährdungshaftung gilt — der Halter steht auch ohne Verschulden ein.
Sie ist eine Planungs- oder Überwachungsleistung. Fehler dabei sind ein Fall für die Berufshaftpflicht, unabhängig davon, wer geflogen ist.
Registrierung, Kompetenznachweis und die Einhaltung der für den Ort zulässigen Betriebskategorie. Bei innerstädtischen Baustellen ist das der anspruchsvollste Teil.
Luftaufnahmen erfassen häufig Nachbargrundstücke und Personen. Ansprüche daraus folgen eigenen Regeln und sind gesondert zu betrachten.