Eine Garantieerklärung ist eine rechtlich bindende Zusage, für die Beschaffenheit oder den Erfolg einer Leistung einzustehen – unabhängig von einem Verschulden.
Mit einer Garantieerklärung verpflichtet sich der Garantiegeber, für den Fall des Nichteintritts einer zugesagten Eigenschaft oder Leistung einzustehen. Sie kann sowohl im Verbraucherschutz (z. B. Produkthersteller) als auch im Bauwesen (z. B. Planungs- oder Ausführungsgarantie) vorkommen.
Wichtige Eckpunkte:
Abgrenzung:
Synonyme: Garantieversprechen, Garantiezusage.
Architekten und Ingenieure sollten sehr vorsichtig mit Garantieerklärungen umgehen. Sie bergen das Risiko, dass der Versicherer im Schadenfall nicht leistet, da Garantien in den meisten Bedingungswerken ausgeschlossen sind. Empfehlenswert ist, stattdessen auf Formulierungen wie „nach anerkannten Regeln der Technik“ oder „gemäß den gesetzlichen Vorschriften“ zurückzugreifen.
Ein Ingenieur gibt im Vertrag eine Garantieerklärung ab, dass die von ihm geplante Heizungsanlage „20 Jahre wartungsfrei“ funktionieren wird. Bereits nach fünf Jahren treten Schäden auf. Da die Haftung allein auf der Garantie beruht, verweigert die Berufshaftpflichtversicherung die Deckung – das Risiko liegt vollständig beim Ingenieur.
Eine rechtlich bindende Zusage für eine bestimmte Eigenschaft oder den Erfolg einer Leistung, unabhängig vom Verschulden.
Nein. Sie sind in Berufshaftpflichtpolicen in der Regel ausgeschlossen.
Gewährleistung ist eine gesetzliche Pflicht, die Garantieerklärung eine freiwillige zusätzliche Verpflichtung.
Keine uneingeschränkten Garantieerklärungen abgeben, da sie nicht versicherbar sind.
👉 Garantieerklärungen sind für Architekten und Ingenieure ein erhebliches Haftungsrisiko, da sie über die gesetzliche Verantwortung hinausgehen. Wenn Du wissen möchtest, wie Du Dein Büro gegen die tatsächlich versicherbaren Risiken absicherst, beraten wir Dich gerne