Der Gegenstand der Berufshaftpflichtversicherung beschreibt die grundlegende Aufgabe dieser Versicherung: Sie schützt Architekten und Ingenieure vor den finanziellen Folgen von Schadenersatzansprüchen, die aus ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen.
Die Berufshaftpflichtversicherung ist die wichtigste Pflichtversicherung für Architekten und Ingenieure. Ihr Gegenstand ist klar umrissen:
Damit deckt sie die Risiken ab, die sich aus der Berufsausübung ergeben, insbesondere:
Nicht gedeckt sind dagegen Eigenschäden des Architekten, vorsätzlich verursachte Schäden oder allgemein ausgeschlossene Risiken (z. B. Krieg, Kernenergie).
Synonyme: Berufshaftpflichtinhalt, Versicherungsgegenstand der Berufshaftpflicht.
Abgrenzung:
Für Architekten und Ingenieure ist die Berufshaftpflichtversicherung nicht nur gesetzlich vorgeschrieben (in den meisten Bundesländern als Zulassungsvoraussetzung für die Architekten- und Ingenieurkammern), sondern auch wirtschaftlich unverzichtbar.
Sie übernimmt nicht nur die Schadenregulierung, sondern vor allem auch die juristische Abwehr unberechtigter Forderungen. In der Praxis übersteigen die Kosten für Anwälte, Gutachter und Prozesse oft die eigentliche Schadenhöhe. Ohne Versicherung müsste das Büro diese Kosten selbst tragen.
Ein Architekt plant die Statik eines Wohnhauses fehlerhaft, wodurch es zu Rissen im Mauerwerk kommt. Der Bauherr fordert 200.000 € Schadenersatz. Die Berufshaftpflichtversicherung prüft die Ansprüche, übernimmt die berechtigten Sanierungskosten und wehrt überhöhte Forderungen (z. B. Nutzungsausfall für den Bauherrn) ab.
Ja. In fast allen Bundesländern ist der Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung Voraussetzung für die Eintragung in die Architekten- oder Ingenieurliste.
Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
Ja. Sie ist je nach Bundesland und Kammerordnung unterschiedlich geregelt (z. B. 1,5 Mio. € für Personenschäden, 250.000 € für Sach- und Vermögensschäden).
Eigenschäden, vorsätzlich verursachte Schäden sowie bestimmte Risiken wie Vertragsstrafen, Krieg, Kernenergie oder Bauträgertätigkeit (sofern nicht ausdrücklich eingeschlossen).
Nur, wenn dies in den Bedingungen vereinbart ist. Viele Policen enthalten Beschränkungen auf EU-/EWR-Staaten oder Deutschland.
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