Ein Gerichtsgutachter ist ein Sachverständiger, den das Gericht in einem Verfahren beauftragt. Sein Gutachten ist Beweismittel — und seine Haftung ist erheblich enger begrenzt als die eines privat beauftragten Gutachters.
Die Auswahl trifft das Gericht. Öffentlich bestellte Sachverständige sind dabei vorzuziehen, wenn es für das Sachgebiet solche gibt — Voraussetzung ist die Bestellung aber nicht. Wer beauftragt wird, ist zur Unparteilichkeit verpflichtet und dem Gericht gegenüber verantwortlich, nicht einer Partei.
Die Haftung ist privilegiert. Für ein unrichtiges Gerichtsgutachten wird nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gehaftet (§ 839a BGB). Ein einfacher Rechenfehler oder eine fahrlässig unvollständige Befundaufnahme bleiben folgenlos — was beim Privatgutachten die Haftung auslöste, tut es hier nicht. Zwei weitere Voraussetzungen kommen hinzu:
Abgrenzung
Synonyme: gerichtlicher Sachverständiger, gerichtlich bestellter Gutachter.
Für Planungsbüros hat der Begriff zwei Seiten. Als Betroffener eines Gutachtens ist die wichtigste Folge der zweite Punkt oben: Einwendungen müssen im laufenden Verfahren erhoben werden. Ein Gutachten unwidersprochen stehen zu lassen und später den Gutachter in Anspruch zu nehmen, funktioniert nicht.
Als Gerichtsgutachter ist das Risiko geringer als bei privaten Aufträgen, aber nicht Null — grobe Fahrlässigkeit genügt. Ob die Tätigkeit vom versicherten Berufsbild erfasst ist, gehört unabhängig davon geklärt: Ihre Berufshaftpflichtversicherung deckt Planungs- und Überwachungsleistungen, und die gerichtliche Gutachtertätigkeit ist etwas anderes. Hinzu kommt ein Punkt, der leicht übersehen wird: Die Privilegierung gilt nur für das Gerichtsgutachten selbst. Beraten Sie eine Partei außerhalb des Verfahrens weiter, gilt dafür wieder der gewöhnliche Maßstab.
In einem Prozess über Baumängel stellt der gerichtlich bestellte Sachverständige die Sanierungskosten zu hoch an — ein Rechenfehler in der Massenermittlung. Das Urteil folgt dem Gutachten. Das verurteilte Architekturbüro will den Sachverständigen in Anspruch nehmen.
Zwei Hürden stehen dagegen, und beide sind hoch. Erstens die Verschuldensschwelle: Ein Rechenfehler ist regelmäßig einfache Fahrlässigkeit, und die genügt hier nicht. Zweitens die Frage, ob der Fehler im Verfahren angreifbar gewesen wäre — war er es, hätte das Büro ihn dort rügen müssen. Genau darin liegt die praktische Lehre: Der Zeitpunkt, ein Gerichtsgutachten zu bekämpfen, ist das Verfahren selbst. Danach ist der Weg über die Gutachterhaftung meist versperrt.
Nicht zwingend. Öffentlich bestellte Sachverständige sind vorzuziehen, wo es sie für das Sachgebiet gibt; das Gericht kann aber auch andere Personen beauftragen.
Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, und nur für Schäden aus einer darauf beruhenden gerichtlichen Entscheidung. Einfache Fahrlässigkeit bleibt folgenlos.
Die Bestellung, der Beweiswert und die Haftung. Das Privatgutachten ist Parteivortrag, sein Ersteller haftet schon für einfache Fahrlässigkeit.
Im Verfahren reagieren: Ergänzungsfragen stellen, Einwendungen erheben, Rechtsmittel prüfen. Wer das versäumt, verliert auch den Anspruch gegen den Gutachter.