Bauversicherungsmakler Glossar

Gesamtschuldverhältnis

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Aug 22, 2025 1:48:14 PM

Definition

Ein Gesamtschuldverhältnis liegt vor, wenn mehrere Schuldner für dieselbe Leistung in voller Höhe haften und der Gläubiger frei wählen kann, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt (§ 421 BGB).

Erklärung / Hintergrund

Im Bau- und Architektenrecht kommt es häufig zu Gesamtschuldverhältnissen, weil an einem Bauwerk viele Beteiligte mitwirken. Wenn ein Schaden entsteht, kann der Bauherr als Gläubiger jeden einzelnen Beteiligten auf den vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Rechtsgrundlage:

  • §§ 421 ff. BGB (Gesamtschuld).
  • Jeder Schuldner schuldet die gesamte Leistung, der Gläubiger darf frei wählen.
  • Wer als Gesamtschuldner mehr zahlt, als seinem Anteil entspricht, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Beteiligten (§ 426 BGB).

Typische Konstellationen im Bauwesen:

  • Architekt und Bauunternehmer haften gemeinsam für einen Baumangel.
  • Mehrere Ingenieure verschiedener Fachrichtungen (z. B. Statik, TGA) sind für denselben Schaden verantwortlich.
  • Architekt und Sonderfachplaner haften gemeinsam für eine fehlerhafte Detailplanung.

Abgrenzung:

  • Gesamtschuld → jeder Schuldner haftet für das Ganze, interner Ausgleich möglich.
  • Teilschuld → jeder Schuldner haftet nur für seinen Anteil.

Synonyme: gesamtschuldnerische Haftung, solidarische Haftung.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure ist das Gesamtschuldverhältnis besonders riskant, weil sie vom Bauherrn oft in voller Höhe in Anspruch genommen werden können – auch wenn andere Beteiligte den Schaden (mit-)verursacht haben.

  • Beispiel: Der Bauherr verklagt nur den Architekten, obwohl der Bauunternehmer mitverantwortlich ist.
  • Der Architekt muss in voller Höhe zahlen und kann sich anschließend im Innenverhältnis bei den anderen Gesamtschuldnern schadlos halten.
  • Versicherungsrelevant: Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten übernimmt den Schaden zunächst – der interne Ausgleich mit anderen Beteiligten kann anschließend im Wege des Regresses erfolgen.

Praxisbeispiel

Ein Architekt plant die Abdichtung eines Kellers mangelhaft. Der Bauunternehmer setzt zusätzlich falsches Material ein. Es kommt zu massiven Feuchtigkeitsschäden. Der Bauherr verlangt 200.000 € Schadensersatz – und verklagt nur den Architekten. Dieser muss die gesamte Summe zahlen. Erst danach kann er gemäß § 426 BGB Regress beim Bauunternehmer nehmen.

FAQ

Kann der Bauherr mehrere Gesamtschuldner gleichzeitig verklagen?

Ja, er kann einen, mehrere oder alle Beteiligten in Anspruch nehmen – das ist seine freie Entscheidung.

Wer trägt das Risiko, wenn ein Gesamtschuldner insolvent ist?

Die verbleibenden Gesamtschuldner müssen den Anteil des insolventen Schuldners mittragen.

Ist ein Architekt immer Gesamtschuldner?

Nicht immer, aber häufig – insbesondere, wenn Planungs- und Ausführungsfehler zusammenwirken.

Wie kann man sich absichern?

Durch saubere Verträge, sorgfältige Dokumentation und eine leistungsstarke Berufshaftpflichtversicherung.

Prüft der Versicherer auch den internen Ausgleich?

Ja, Berufshaftpflichtversicherer verfolgen regelmäßig Regressansprüche gegen andere Gesamtschuldner.

Verwandte Begriffe

  • [Ausgleichspflicht]
  • [Architektenvertrag]
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • [Mangel]
  • [Werkvertrag]

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