Ein Gesamtschuldverhältnis liegt vor, wenn mehrere Schuldner für dieselbe Leistung in voller Höhe haften und der Gläubiger frei wählen kann, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt (§ 421 BGB).
Im Bau- und Architektenrecht kommt es häufig zu Gesamtschuldverhältnissen, weil an einem Bauwerk viele Beteiligte mitwirken. Wenn ein Schaden entsteht, kann der Bauherr als Gläubiger jeden einzelnen Beteiligten auf den vollen Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlage:
Typische Konstellationen im Bauwesen:
Abgrenzung:
Synonyme: gesamtschuldnerische Haftung, solidarische Haftung.
Für Architekten und Ingenieure ist das Gesamtschuldverhältnis besonders riskant, weil sie vom Bauherrn oft in voller Höhe in Anspruch genommen werden können – auch wenn andere Beteiligte den Schaden (mit-)verursacht haben.
Ein Architekt plant die Abdichtung eines Kellers mangelhaft. Der Bauunternehmer setzt zusätzlich falsches Material ein. Es kommt zu massiven Feuchtigkeitsschäden. Der Bauherr verlangt 200.000 € Schadensersatz – und verklagt nur den Architekten. Dieser muss die gesamte Summe zahlen. Erst danach kann er gemäß § 426 BGB Regress beim Bauunternehmer nehmen.
Ja, er kann einen, mehrere oder alle Beteiligten in Anspruch nehmen – das ist seine freie Entscheidung.
Die verbleibenden Gesamtschuldner müssen den Anteil des insolventen Schuldners mittragen.
Nicht immer, aber häufig – insbesondere, wenn Planungs- und Ausführungsfehler zusammenwirken.
Durch saubere Verträge, sorgfältige Dokumentation und eine leistungsstarke Berufshaftpflichtversicherung.
Ja, Berufshaftpflichtversicherer verfolgen regelmäßig Regressansprüche gegen andere Gesamtschuldner.
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