Die gesetzliche Haftung / Haftpflicht beschreibt die Verpflichtung, für Schäden einzustehen, die aus einem schuldhaften Verhalten oder einer Pflichtverletzung entstehen. Grundlage sind gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Die gesetzliche Haftung verpflichtet Personen oder Unternehmen, für Schäden an Leben, Gesundheit, Eigentum oder Vermögen anderer aufzukommen. Sie gilt unabhängig davon, ob ein vertragliches Verhältnis besteht.
Wichtige Eckpunkte:
Für Architekten und Ingenieure bedeutet das: Sie haften sowohl aus Verträgen mit Bauherren als auch deliktisch gegenüber Dritten – etwa Nachbarn oder Passanten.
Abgrenzung:
Synonyme: Haftung nach Gesetz, gesetzlicher Schadensersatzanspruch.
Architekten und Ingenieure können aus gesetzlicher Haftung in hohem Maße in Anspruch genommen werden – selbst für kleine Fehler, die große Schäden verursachen.
Versicherungstechnisch:
Ein Ingenieur berechnet fehlerhaft die Statik einer Halle. Die Konstruktion weist Risse auf und ein Teil stürzt ein. Der Bauherr macht Ansprüche geltend (vertragliche Haftung), gleichzeitig verlangt ein betroffener Nachbar Schadensersatz für sein beschädigtes Auto (deliktische Haftung). In beiden Fällen greift die gesetzliche Haftung – und damit die Berufshaftpflichtversicherung.
Die Pflicht, für Schäden aufzukommen, die nach gesetzlichen Vorschriften entstanden sind.
§§ 280 ff. BGB für vertragliche Haftung und § 823 BGB für deliktische Haftung.
Ja, unabhängig von der gewählten Rechtsform können sie für Planungsfehler haften.
Ja. Sie schützt vor Ansprüchen aus gesetzlicher Haftung, nicht aber vor freiwillig übernommenen Garantien.
👉 Gesetzliche Haftung bedeutet für Architekten und Ingenieure, dass sie im Ernstfall persönlich in Anspruch genommen werden können. Damit dies nicht existenzbedrohend wird, beraten wir Dich gerne