Die gesetzliche Haftung ist die Pflicht, für einen Schaden einzustehen, weil das Gesetz es anordnet — sei es wegen einer Pflichtverletzung aus einem Vertrag, wegen einer unerlaubten Handlung oder ausnahmsweise ohne Verschulden.
Der Begriff wird häufig als Gegensatz zur vertraglichen Haftung verstanden. Das ist ein Missverständnis — und ein folgenreiches, weil an ihm der Versicherungsschutz hängt.
Was gesetzliche Haftung umfasst
Was nicht dazu gehört
Haftung, die Sie über das gesetzliche Maß hinaus vertraglich übernommen haben: Garantien, verschuldensunabhängige Zusagen, Vertragsstrafen, die Übernahme fremder Haftung. Diese Verpflichtungen bestünden ohne Ihre Unterschrift nicht — genau das unterscheidet sie.
Die richtige Trennlinie
Sie verläuft also nicht zwischen „vertraglich" und „gesetzlich", sondern zwischen Haftung, die das Gesetz anordnet und Haftung, die Sie zusätzlich versprochen haben. Ein Planungsfehler mit Schaden beim Bauherrn ist gesetzliche Haftung. Eine garantierte Baukostenobergrenze, für die Sie ohne Verschulden einstehen, ist es nicht.
Synonyme: gesetzliche Haftpflicht, Haftung kraft Gesetzes.
Der Versicherungsschutz einer Berufshaftpflichtversicherung knüpft an Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht an. Für Ihr Büro folgt daraus die praktisch wichtigste Regel im Vertragsalltag: Was Sie zusätzlich versprechen, versichert niemand.
Drei Formulierungen, die aus gesetzlicher Haftung eine vertraglich übernommene machen:
Eine Einordnung, die dabei nicht untergehen sollte: Auch innerhalb der gesetzlichen Haftung ist nicht alles versichert. Ansprüche, die auf die geschuldete Leistung selbst zielen — Nacherfüllung, Nachbesserungskosten —, bleiben typischerweise außen vor. Der versicherbare Bereich ist die gesetzliche Haftung für Schäden jenseits der eigenen Leistung. Maßgeblich bleibt das konkrete Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro berechnet die Statik einer Halle fehlerhaft. Ein Bauteil versagt, es entstehen Schäden am Bauwerk und am Fahrzeug eines Nachbarn.
Beide Ansprüche beruhen auf gesetzlicher Haftung: der des Bauherrn auf einer Pflichtverletzung aus dem Vertrag, der des Nachbarn auf unerlaubter Handlung. Hätte das Büro im Vertrag zusätzlich eine Fertigstellungsgarantie samt Vertragsstrafe übernommen, wäre die daraus folgende Zahlungspflicht keine gesetzliche Haftung — und damit regelmäßig nicht versichert, obwohl derselbe Fehler zugrunde liegt.
Die vom Gesetz angeordnete Pflicht zum Schadensersatz — aus Vertrag, aus unerlaubter Handlung oder ausnahmsweise ohne Verschulden.
Nein, und die Verwechslung ist folgenreich. Ansprüche aus einer Pflichtverletzung im Vertrag sind gesetzliche Haftung. Vertraglich übernommen ist nur, was über das gesetzliche Maß hinausgeht.
Sie knüpft daran an. Innerhalb der gesetzlichen Haftung bleiben Ansprüche auf die eigene Leistung dennoch typischerweise ausgenommen.
Sie begründen eine Haftung über das gesetzliche Maß hinaus und liegen regelmäßig außerhalb des Versicherungsschutzes.
Ja, gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung — etwa gegenüber Nachbarn, Bauarbeitern oder Passanten.