Grundleistungen sind die in den Leistungsbildern der HOAI beschriebenen Regeltätigkeiten einer Leistungsphase. Sie bestimmen das Honorar — über den Versicherungsschutz sagen sie nichts.
Die HOAI unterscheidet Grundleistungen von Besonderen Leistungen, die zusätzlich zu vereinbaren und zu vergüten sind. Diese Einteilung ist eine Honorarkategorie und folgt einer anderen Logik als der Versicherungsschutz.
Zwei Systeme, die nicht deckungsgleich sind
Eine Besondere Leistung wie eine Bestandsaufnahme liegt regelmäßig im versicherten Berufsbild. Umgekehrt ist eine Grundleistung nicht deshalb gedeckt, weil die HOAI sie so nennt — maßgeblich bleibt die Risikobeschreibung der Police. Wer aus der HOAI-Kategorie auf den Versicherungsschutz schließt, verwechselt Preisrecht mit Deckungsrecht.
Grundleistungen sind kein Pflichtprogramm. Die HOAI beschreibt den Regelfall, nicht den zwingenden Inhalt jedes Vertrags. Geschuldet wird, was vereinbart ist — und der Erfolg, den der Vertrag verspricht. Bleibt eine Grundleistung aus, ist das nur dann ein Mangel, wenn sie für diesen Erfolg erforderlich war. Umgekehrt kann eine Leistung geschuldet sein, obwohl die HOAI sie nicht als Grundleistung führt.
Abgrenzung
Synonyme: HOAI-Grundleistungen, Regelleistungen.
Der praktische Nutzen der Kategorie liegt in der Vertragsgestaltung: Wer auf die Leistungsbilder verweist, hat einen ausformulierten Leistungskatalog, über den nicht mehr gestritten werden muss. Das schafft Klarheit in beide Richtungen — auch darüber, was nicht geschuldet ist.
Zwei Punkte gehören dabei getrennt betrachtet. Erstens: Vereinbaren Sie Besondere Leistungen ausdrücklich und in Textform, sonst erbringen Sie sie ohne Vergütung — haften aber dafür. Zweitens: Prüfen Sie unabhängig davon, ob die Tätigkeit im versicherten Berufsbild steht. Ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung eintritt, entscheidet sich dort und nicht in der HOAI.
Ein Architekturbüro erbringt neben den beauftragten Grundleistungen auch eine energetische Fachberatung, weil der Bauherr im Projektverlauf danach fragt. Vereinbart wurde sie nicht. Später stellt sich die Beratung als fehlerhaft heraus; dem Bauherrn entgeht eine Förderung.
Zwei Ergebnisse, die beide ungünstig sind. Auf der Honorarseite handelt es sich um eine Besondere Leistung, die ohne Vereinbarung nicht zu vergüten ist — die Arbeit war unbezahlt. Auf der Haftungsseite ändert das nichts: Wer eine Leistung tatsächlich erbringt, steht auch für sie ein, unabhängig davon, ob sie im Vertrag steht. Die entscheidende Frage ist damit die dritte: Fällt Energieberatung unter das versicherte Berufsbild? Ist sie dort nicht genannt, war die Leistung nicht nur unbezahlt, sondern auch ungedeckt.
Die in den HOAI-Leistungsbildern beschriebenen Regeltätigkeiten einer Leistungsphase. Sie dienen der Honorarermittlung.
Nein. Der Versicherungsschutz richtet sich nach dem Berufsbild der Police, nicht nach der Einordnung in der HOAI.
Geschuldet ist, was vereinbart wurde, und der versprochene Erfolg. Eine ausgelassene Grundleistung ist nur dann ein Mangel, wenn sie dafür erforderlich war.
Sie sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Werden sie ohne Vereinbarung erbracht, gibt es dafür kein Honorar — die Haftung entsteht trotzdem.