Bauversicherungsmakler Glossar

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Aug 26, 2025 10:23:57 AM

Definition

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts sind vertragliche oder gesetzliche Regelungen des Zivilrechts, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen jemand für einen Schaden haftet.

Erklärung / Hintergrund

Im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Bauordnungen, Umweltauflagen) regeln Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts das Verhältnis zwischen Privatpersonen, Unternehmen oder Vertragsparteien. Sie finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Wichtige Grundlagen:

  • Vertragliche Haftung (§§ 280 ff. BGB): Pflichtverletzungen aus einem Vertrag, z. B. Architektenvertrag.
  • Deliktische Haftung (§ 823 BGB): Schadensersatz bei unerlaubten Handlungen, auch ohne Vertragsbeziehung.
  • Gefährdungshaftung (Sondergesetze): Haftung ohne Verschulden bei besonders risikoreichen Tätigkeiten.

Für Architekten und Ingenieure bedeutet das: Sie können sowohl vertraglich gegenüber Bauherren als auch deliktisch gegenüber Dritten in Anspruch genommen werden.

Abgrenzung:

  • Privatrechtliche Haftpflichtbestimmungen → BGB und vertragliche Regelungen.
  • Öffentlich-rechtliche Vorschriften → Bauordnungsrecht, Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Genehmigungen.

Synonyme: zivilrechtliche Haftungsnormen, privatrechtliche Haftungsregelungen.

Praxisrelevanz

Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts bilden die Grundlage für nahezu alle Ansprüche, die gegen Architekten und Ingenieure geltend gemacht werden:

  • Bauherren fordern Schadensersatz wegen Planungsfehlern.
  • Nachbarn klagen auf Ausgleich wegen durch Bauarbeiten verursachter Schäden.
  • Auftraggeber verlangen Erfüllung oder Nachbesserung aus dem Architektenvertrag.

Versicherungstechnisch:

  • Die Berufshaftpflichtversicherung deckt Ansprüche aus privatrechtlicher Haftung.
  • Ausgeschlossen bleiben dagegen viele öffentlich-rechtliche Verpflichtungen (z. B. Bußgelder, Verwaltungsakte).

Praxisbeispiel

Ein Architekt plant die Statik eines Bauwerks fehlerhaft. Der Bauherr macht vertragliche Ansprüche nach §§ 280 ff. BGB geltend. Zusätzlich fordert ein Nachbar Schadensersatz nach § 823 BGB, weil sein Grundstück durch die Bauarbeiten beeinträchtigt wurde. In beiden Fällen handelt es sich um Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts – und die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt die Prüfung und Regulierung der Ansprüche.

FAQ

Was sind Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts?

Zivilrechtliche Regeln (meist im BGB), die festlegen, wann jemand für Schäden haftet.

Warum sind sie für Architekten relevant?

Weil fast alle Schadensersatzforderungen von Bauherren oder Dritten auf privatrechtlichen Grundlagen beruhen.

Sind diese Ansprüche in der Berufshaftpflicht versichert?

Ja, Ansprüche aus privatrechtlicher Haftung sind der Kernbestandteil des Versicherungsschutzes.

Was ist nicht umfasst?

Öffentlich-rechtliche Ansprüche, z. B. Bußgelder oder behördliche Auflagen, fallen nicht darunter.

Verwandte Begriffe

  • Vertragliche Haftung
  • Deliktische Haftung
  • Gefährdungshaftung
  • Architektenvertrag
  • Berufshaftpflichtversicherung

👉 Ansprüche aus privatrechtlichen Haftungsbestimmungen sind die zentrale Gefahr für Architekten und Ingenieure – und gleichzeitig der Kernschutz der Berufshaftpflicht. Ob Deine Police hier wirklich alle Risiken abdeckt, beraten wir Dich gerne.