Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts sind vertragliche oder gesetzliche Regelungen des Zivilrechts, die festlegen, unter welchen Voraussetzungen jemand für einen Schaden haftet.
Im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. Bauordnungen, Umweltauflagen) regeln Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts das Verhältnis zwischen Privatpersonen, Unternehmen oder Vertragsparteien. Sie finden sich vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Wichtige Grundlagen:
Für Architekten und Ingenieure bedeutet das: Sie können sowohl vertraglich gegenüber Bauherren als auch deliktisch gegenüber Dritten in Anspruch genommen werden.
Abgrenzung:
Synonyme: zivilrechtliche Haftungsnormen, privatrechtliche Haftungsregelungen.
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts bilden die Grundlage für nahezu alle Ansprüche, die gegen Architekten und Ingenieure geltend gemacht werden:
Versicherungstechnisch:
Ein Architekt plant die Statik eines Bauwerks fehlerhaft. Der Bauherr macht vertragliche Ansprüche nach §§ 280 ff. BGB geltend. Zusätzlich fordert ein Nachbar Schadensersatz nach § 823 BGB, weil sein Grundstück durch die Bauarbeiten beeinträchtigt wurde. In beiden Fällen handelt es sich um Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts – und die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt die Prüfung und Regulierung der Ansprüche.
Zivilrechtliche Regeln (meist im BGB), die festlegen, wann jemand für Schäden haftet.
Weil fast alle Schadensersatzforderungen von Bauherren oder Dritten auf privatrechtlichen Grundlagen beruhen.
Ja, Ansprüche aus privatrechtlicher Haftung sind der Kernbestandteil des Versicherungsschutzes.
Öffentlich-rechtliche Ansprüche, z. B. Bußgelder oder behördliche Auflagen, fallen nicht darunter.
👉 Ansprüche aus privatrechtlichen Haftungsbestimmungen sind die zentrale Gefahr für Architekten und Ingenieure – und gleichzeitig der Kernschutz der Berufshaftpflicht. Ob Deine Police hier wirklich alle Risiken abdeckt, beraten wir Dich gerne.