Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts sind die Vorschriften des Zivilrechts, die eine Schadensersatzpflicht zwischen Privaten begründen. Der Begriff stammt aus den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen und beschreibt, worauf sich der Versicherungsschutz bezieht.
Die Formel begegnet Ihnen im Bedingungswerk: Versicherungsschutz besteht, wenn Sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Jedes Wort dieser Formel grenzt etwas aus.
„Gesetzliche" — die Haftung muss vom Gesetz angeordnet sein. Was Sie vertraglich darüber hinaus zugesagt haben, fällt nicht darunter.
„Haftpflichtbestimmungen" — es muss um Schadensersatz gehen, nicht um Erfüllung. Ansprüche auf Nacherfüllung oder Nachbesserung sind keine Haftpflichtansprüche.
„Privatrechtlichen Inhalts" — die Anspruchsgrundlage muss dem Zivilrecht entstammen. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen sind nicht erfasst.
Was privatrechtlich ist
Was nicht privatrechtlich ist
Synonyme: zivilrechtliche Haftungsvorschriften, privatrechtliche Haftpflicht.
Diese Formel ist der Türsteher jeder Deckungsprüfung. Sie erklärt in einem Satz, warum drei sehr unterschiedliche Ansprüche außen vor bleiben, die sonst schwer zusammenzudenken sind:
Der dritte Punkt hat praktische Folgen: Kommt es zu einem Umweltschaden, kann derselbe Sachverhalt zwei Ansprüche auslösen — den zivilrechtlichen des geschädigten Nachbarn und die öffentlich-rechtliche Sanierungspflicht der Behörde. Nur der erste fällt unter die Grundformel; für den zweiten ist ein eigener Baustein erforderlich. Ob Ihre Berufshaftpflichtversicherung einen solchen vorsieht, ergibt sich aus dem Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro plant die Entwässerung eines Gewerbegrundstücks fehlerhaft. Belastetes Wasser gelangt ins Erdreich und auf das Nachbargrundstück.
Der Nachbar verlangt Schadensersatz — ein zivilrechtlicher Anspruch aus unerlaubter Handlung und damit eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts. Parallel ordnet die Behörde die Sanierung des Bodens an. Diese Verpflichtung trifft das Büro als Verantwortlichen im öffentlich-rechtlichen Sinn; sie ist kein Schadensersatzanspruch eines Dritten und fällt nicht unter die Grundformel. Ein Sachverhalt, zwei Anspruchsarten, zwei völlig verschiedene Deckungsfragen.
Aus den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen. Er beschreibt, für welche Ansprüche Versicherungsschutz besteht.
Dass die Anspruchsgrundlage dem Zivilrecht entstammt und ein Dritter Schadensersatz verlangt — nicht eine Behörde eine Pflicht durchsetzt.
Nein. Sie sind öffentlich-rechtlich. Für Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz sind eigene Bausteine erforderlich.
Ebenfalls nicht. Sie sind Sanktionen, keine Schadensersatzansprüche eines Geschädigten.
Weil sie in einem Satz drei Abgrenzungen enthält: gesetzlich statt vertraglich übernommen, Schadensersatz statt Erfüllung, privatrechtlich statt öffentlich-rechtlich.