Die Haftung für Verrichtungsgehilfen bedeutet, dass jemand für Schäden haftet, die von einer Hilfsperson bei der Ausführung einer Tätigkeit verursacht werden (§ 831 BGB). Im Unterschied zur Haftung für Erfüllungsgehilfen besteht hier eine Möglichkeit zur Entlastung.
Verrichtungsgehilfen sind Personen, die mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig werden, ohne selbstständig zu sein – z. B. Angestellte, Azubis oder Praktikanten.
Wichtige Eckpunkte:
Abgrenzung:
Synonyme: Gehilfenhaftung, Haftung aus § 831 BGB.
Für Architekten und Ingenieure bedeutet das: Auch Angestellte oder Praktikanten können Haftungsfälle auslösen, für die das Büro geradestehen muss.
Versicherungstechnisch:
Ein angestellter Bauleiter übersieht gravierende Sicherheitsmängel auf der Baustelle. Ein Arbeiter wird verletzt. Der Bauherr macht Schadensersatzansprüche gegen das Architekturbüro geltend. Das Büro haftet als Geschäftsherr nach § 831 BGB, kann sich aber nur entlasten, wenn es eine ordnungsgemäße Auswahl und Überwachung des Mitarbeiters nachweisen kann. Die Berufshaftpflicht übernimmt den Schaden.
Hilfspersonen, die weisungsabhängig für den Geschäftsherrn tätig sind, z. B. Angestellte oder Praktikanten.
Auf § 831 BGB. Sie betrifft Schäden, die durch unerlaubte Handlungen von Verrichtungsgehilfen entstehen.
Ja, wenn sorgfältige Auswahl, Unterweisung und Überwachung nachgewiesen werden können.
Ja, sie sind über die Berufshaftpflichtversicherung des Architektenbüros mit abgedeckt.
👉 Auch wenn eine Entlastung möglich ist, bleibt die Haftung für Verrichtungsgehilfen ein erhebliches Risiko. Damit Fehler von Mitarbeitern oder Hilfskräften nicht existenzbedrohend werden, sorgt die Berufshaftpflicht für Sicherheit. Wenn Du dazu Fragen hast, beraten wir Dich gerne.