Der Haftungsbegriff beschreibt die rechtliche Verpflichtung, für Schäden oder Nachteile einzustehen, die durch eigenes Handeln oder das Handeln von Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen entstehen.
Der Haftungsbegriff ist im deutschen Zivilrecht zentral und bestimmt, wann eine Person oder ein Unternehmen für Schäden verantwortlich gemacht werden kann. Er umfasst unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Ausprägungen:
Damit beschreibt der Haftungsbegriff sowohl die Grundlage von Schadensersatzansprüchen als auch deren Reichweite.
Abgrenzung:
Synonyme: Verantwortlichkeitsbegriff, Schadensersatzbegriff.
Für Architekten und Ingenieure ist der Haftungsbegriff von zentraler Bedeutung: Er erklärt, warum und in welchem Umfang sie für Planungsfehler, Aufsichtsfehler oder Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten einstehen müssen.
Versicherungstechnisch:
Ein Architekt macht einen Fehler in der Ausführungsplanung. Der Bauherr nimmt ihn aus vertraglicher Haftung in Anspruch. Gleichzeitig wird ein Nachbar wegen Schäden an seiner Immobilie entschädigt – hier greift die deliktische Haftung. Beide Ansprüche fallen unter den allgemeinen Haftungsbegriff und sind über die Berufshaftpflicht abgesichert.
Er umfasst die rechtlichen Grundlagen, unter denen eine Person für Schäden einstehen muss.
Vertragliche, deliktische, Gefährdungs- und gesamtschuldnerische Haftung.
Weil er die Grundlage für nahezu alle Ansprüche darstellt, die Bauherren oder Dritte geltend machen können.
Ja, soweit es sich um gesetzliche Haftung handelt – freiwillige Zusagen oder Garantien sind ausgeschlossen.
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