Hauptleistungspflichten sind die vertraglichen Kernpflichten, die den Charakter des Vertrags bestimmen — beim Architekten- oder Ingenieurvertrag die geschuldeten Planungs-, Überwachungs- und Beratungsleistungen, auf Seiten des Bauherrn die Honorarzahlung.
Die Hauptleistungspflicht ist das, wofür der Vertrag geschlossen wurde. Sie ist einklagbar, ihr Umfang ergibt sich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
Bei Planungsverträgen
Der Architekten- oder Ingenieurvertrag ist in aller Regel ein Werkvertrag. Geschuldet ist damit nicht die Tätigkeit, sondern ein Erfolg: eine mangelfreie, genehmigungsfähige und funktionstaugliche Planung. Das unterscheidet ihn vom Dienstvertrag und ist der Grund, warum bloße Sorgfalt allein noch keine Erfüllung darstellt.
Der konkrete Umfang folgt aus der Vereinbarung. Die HOAI-Leistungsbilder beschreiben typische Leistungen, begründen aber für sich genommen keine Pflichten — sie sind Preisrecht, kein Leistungsrecht.
Abgrenzung
Synonyme: Hauptpflichten, Leistungspflichten.
Für Ihr Büro ist die Unterscheidung deshalb wichtig, weil sich daran die Anspruchsart entscheidet — und damit die Deckungsfrage.
Zwei praktische Punkte:
Ein Ingenieurbüro schuldet die Tragwerksplanung für eine Halle. Die Berechnung enthält einen Fehler in den Lastannahmen, der vor Ausführungsbeginn auffällt.
Der Bauherr verlangt die Überarbeitung der Statik. Das ist Nacherfüllung der Hauptleistungspflicht — die Kosten trägt das Büro selbst. Wäre der Fehler erst nach Errichtung aufgefallen und hätte eine Verstärkung der Konstruktion erforderlich gemacht, käme daneben ein Schadensersatzanspruch in Betracht, für den je nach Bedingungswerk Versicherungsschutz bestehen kann. Derselbe Fehler, zwei völlig verschiedene Ausgangslagen.
Die vertragliche Kernpflicht, die den Vertrag prägt — beim Planungsvertrag die geschuldeten Planungs- und Überwachungsleistungen.
Beim Werkvertrag den Erfolg: eine mangelfreie und funktionstaugliche Planung. Sorgfalt allein genügt nicht.
Nein. Sie ist Preisrecht. Was geschuldet ist, ergibt sich aus dem Vertrag — die Leistungsbilder dienen dabei als Orientierung.
Die Nacherfüllung selbst nicht. Versichert sein kann der Schaden, der aus der mangelhaften Leistung folgt.
Hauptleistungspflichten sind einklagbar und prägen den Vertrag. Nebenpflichten begleiten ihn — ihre Verletzung begründet Schadensersatz, nicht Erfüllung.