Hauptleistungspflichten sind die wesentlichen vertraglichen Pflichten, die im Mittelpunkt eines Vertrags stehen und dessen Erfüllung prägen – im Architekten- und Ingenieurvertrag vor allem Planung, Beratung und Bauüberwachung.
Im Zivilrecht unterscheidet man zwischen Hauptleistungspflichten und Nebenpflichten:
Beispiele im Architekten- und Ingenieurvertrag:
Rechtliche Eckpunkte:
Abgrenzung:
Synonyme: Kardinalpflichten, Hauptpflichten, Vertragspflichten im engeren Sinn.
Für Architekten und Ingenieure sind Hauptleistungspflichten die Basis ihrer vertraglichen Verantwortung. Fehler oder Nichterfüllung können zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen.
Versicherungstechnisch gilt:
Ein Architekt erstellt fehlerhafte Ausführungspläne (Verletzung der Hauptleistungspflicht). Der Bauherr verlangt Schadensersatz wegen der Kosten für den Abriss und die verspätete Fertigstellung. Während die Nachbesserungskosten selbst nicht gedeckt sind, übernimmt die Berufshaftpflicht die Erfüllungsfolgeschäden.
Die wesentlichen vertraglichen Pflichten, die den Kern des Vertrags ausmachen – bei Architekten vor allem Planung und Bauüberwachung.
Es entstehen Ansprüche auf Schadensersatz nach § 280 BGB.
Ja, Schäden aus ihrer Verletzung gehören zum Kernbereich des Versicherungsschutzes.
Hauptleistungspflichten sind die zentralen Vertragspflichten, Nebenpflichten sichern diese lediglich ab.
👉 Hauptleistungspflichten sind das Herzstück jedes Architektenvertrags – ihre Verletzung führt fast immer zu Schadensersatzforderungen. Damit diese nicht existenzbedrohend werden, sorgt die Berufshaftpflicht für Schutz. Ob Dein Vertrag optimal abgesichert ist, beraten wir Dich gerne.