Die Jahresmeldung ist die wiederkehrende Mitteilung der beitragsrelevanten Kennzahlen an den Versicherer — bei Planungsbüros in der Regel der Honorarumsatz des abgelaufenen Geschäftsjahres.
Die Prämie einer Berufshaftpflichtversicherung richtet sich üblicherweise nach dem Honorarumsatz. Weil dieser erst im Nachhinein feststeht, wird zunächst ein vorläufiger Beitrag erhoben und nach der Jahresmeldung abgerechnet — mit Nachzahlung oder Rückerstattung.
Was gemeldet wird
Zwei Meldungen, die nicht verwechselt werden dürfen
Die Jahresmeldung ist eine beitragsbezogene Meldung. Sie ersetzt nicht die Anzeige neuer Tätigkeitsfelder: Wer Projektsteuerung oder Energieberatung aufnimmt, muss das unabhängig vom Jahresrhythmus anzeigen — sonst entsteht eine Lücke im Deckungsumfang, unabhängig davon, ob der Umsatz korrekt gemeldet wurde.
Wenn die Meldung ausbleibt
Bleibt sie aus, sehen die Bedingungswerke regelmäßig vor, dass der Versicherer den Beitrag schätzen oder eine Höchstprämie ansetzen darf. Die Jahresmeldung ist eine vertragliche Obliegenheit; ihre Verletzung wird nach den allgemeinen Regeln behandelt — mit Abstufung nach Verschulden und Kausalitätsvorbehalt.
Abgrenzung
Synonyme: Umsatzmeldung, Beitragsgrundlagenmeldung.
Für Ihr Büro ist die Jahresmeldung ein Verwaltungsvorgang mit versicherungsrechtlicher Wirkung — und genau deshalb wird sie unterschätzt.
Drei Punkte:
Wie die Meldung bei Ihrer Berufshaftpflichtversicherung auszusehen hat, welche Frist gilt und was bei Versäumnis vorgesehen ist, ergibt sich aus dem konkreten Bedingungswerk.
Ein Ingenieurbüro meldet für das abgelaufene Jahr einen Honorarumsatz von 1,2 Mio. Euro. Tatsächlich lag er bei 1,5 Mio. Euro, weil ein Projekt der Tochtergesellschaft nicht mitgerechnet wurde.
Bei der nächsten Abrechnung fällt die Abweichung auf; das Büro zahlt den Differenzbeitrag nach. Der Versicherungsschutz für die Vergangenheit bleibt davon in der Regel unberührt, da lediglich eine Kennzahl unrichtig war. Anders läge es, wenn im selben Zug ein neues Tätigkeitsfeld verschwiegen worden wäre — dann ginge es nicht mehr um den Beitrag, sondern um den Deckungsumfang.
Die Mitteilung der beitragsrelevanten Kennzahlen — vor allem des Honorarumsatzes — an den Versicherer, üblicherweise einmal jährlich.
Die Bedingungswerke sehen regelmäßig eine Schätzung oder den Ansatz einer Höchstprämie vor. Eine spätere Korrektur ist möglich, kostet aber Zeit.
Es folgt eine Nachzahlung. Der Versicherungsschutz bleibt in der Regel bestehen, da es sich um eine Beitragsfrage handelt.
Nein. Neue Tätigkeitsfelder sind unabhängig davon und vor Aufnahme anzuzeigen — sonst droht eine Lücke im Deckungsumfang.
Für den jährlichen Abgleich von Leistungsspektrum, Versicherungssumme und Projektvolumen. Ein sinnvoller fester Termin im Bürojahr.