Kardinalpflichten sind die wesentlichen Hauptleistungspflichten aus einem Vertrag, deren Erfüllung für die Vertragserreichung unerlässlich ist und deren Verletzung die Existenz des gesamten Vertrags gefährdet.
Der Begriff Kardinalpflichten stammt aus der Rechtsprechung und bezeichnet die grundlegenden Vertragspflichten, die den Kern des Vertrags bilden. Sie entsprechen inhaltlich den Hauptleistungspflichten.
Für Architekten- und Ingenieurverträge sind Kardinalpflichten typischerweise:
Wichtige Eckpunkte:
Abgrenzung:
Synonyme: Hauptpflichten, zentrale Vertragspflichten.
Für Architekten und Ingenieure sind Kardinalpflichten von besonderer Bedeutung, da Verstöße regelmäßig zu erheblichen Haftungsansprüchen führen.
Versicherungstechnisch:
Ein Architekt überwacht die Bauarbeiten nicht ordnungsgemäß (Verletzung einer Kardinalpflicht). Dadurch wird ein gravierender Mangel an der Abdichtung übersehen. Später entstehen Wasserschäden, die hohe Sanierungskosten verursachen. Der Bauherr nimmt den Architekten in Haftung – die Berufshaftpflicht übernimmt die Regulierung der Erfüllungsfolgeschäden.
Zentrale Vertragspflichten, deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet.
Ja, der Begriff Kardinalpflichten wird von der Rechtsprechung synonym zu Hauptleistungspflichten verwendet.
Nein, Haftungsbeschränkungen oder -ausschlüsse für Kardinalpflichten sind meist unwirksam.
Ja, Schäden durch ihre Verletzung gehören zum Kernbereich der Versicherung.
👉 Kardinalpflichten sind das Herzstück jedes Architekten- und Ingenieurvertrags – ihre Verletzung führt fast immer zu Haftungsansprüchen. Damit Dein Büro hier optimal geschützt ist, beraten wir Dich gerne.