Bauversicherungsmakler Glossar

Mangel

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Jun 24, 2025 11:02:47 AM

 

Definition

Ein Mangel liegt vor, wenn das erstellte Werk nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit aufweist (§ 633 BGB) und damit für den vorgesehenen Zweck ungeeignet ist oder von den anerkannten Regeln der Technik abweicht.

Erklärung / Hintergrund

Im Bau- und Architektenrecht ist der Mangel einer der zentralen Begriffe. Er bestimmt, ob ein Bauherr gegenüber dem Architekten, Ingenieur oder Bauunternehmer Gewährleistungsrechte geltend machen kann.

Rechtsgrundlagen:

  • § 633 BGB: Der Unternehmer schuldet ein mangelfreies Werk.
  • Abnahme (§ 640 BGB): Erst mit der Abnahme geht das Risiko auf den Bauherrn über – Mängelrechte bleiben bestehen.
  • Gewährleistungsrechte (§ 634 BGB): Nachbesserung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz.

Arten von Mängeln:

  • Offene Mängel: bei Abnahme erkennbar.
  • Verdeckte Mängel: zeigen sich erst später (oft problematisch bei Planungsfehlern).
  • Sachmängel: Werk entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit.
  • Rechtsmängel: Werk ist mit Rechten Dritter belastet.

Besonderheiten im Architekten- und Ingenieurrecht:

  • Mängel können sowohl Planungsfehler (z. B. statische Berechnungen) als auch Überwachungsfehler (z. B. Bauaufsicht) betreffen.
  • Maßstab: anerkannte Regeln der Technik (aaRdT) – nicht zwingend Stand der Wissenschaft.

Synonyme: Baufehler, Sachmangel, Werkmangel.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure ist die Definition des Mangels entscheidend, weil:

  • sie unmittelbar bestimmt, ob ein Bauherr Ansprüche auf Nachbesserung oder Schadensersatz geltend machen kann,
  • bereits kleine Planungsfehler (z. B. falsche Dimensionierung, fehlende Abstimmung im Brandschutz) gravierende Folgen haben können,
  • Versicherungsrelevant: Die Berufshaftpflichtversicherung tritt für berechtigte Ansprüche aus Mängeln ein oder wehrt unberechtigte Forderungen ab.

Praxisbeispiel

Ein Architekt plant eine Tiefgarage, deren Rampenneigung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Fahrzeuge setzen regelmäßig auf. Der Bauherr macht Mängelansprüche geltend. Da ein Planungsfehler vorliegt, handelt es sich um einen Werkmangel im Sinne des § 633 BGB. Die Berufshaftpflichtversicherung prüft und reguliert den Schaden.

FAQ

Wann liegt ein Mangel vor?

Wenn die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit fehlt, das Werk nicht den aaRdT entspricht oder es sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung eignet.

Muss der Architekt auch für Ausführungsmängel haften?

Nur, wenn er seine Überwachungspflichten verletzt hat.

Welche Rechte hat der Bauherr bei Mängeln?

Nachbesserung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz (§ 634 BGB).

Wie lange kann ein Mangel geltend gemacht werden?

Regelmäßig 5 Jahre nach Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei arglistigem Verschweigen bis zu 30 Jahre.

Wer muss den Mangel beweisen?

Vor Abnahme der Architekt/Bauunternehmer, nach Abnahme der Bauherr – Stichwort Beweislastumkehr (Architektenrecht).

Verwandte Begriffe

  • Abnahme
  • Beweislastumkehr (Architektenrecht)
  • [anerkannte Regeln der Technik (aaRdT)]
  • [Werkvertrag]
  • Berufshaftpflichtversicherung

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