Ein Mangel liegt vor, wenn ein Werk nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht (§ 633 BGB).
Der Mangelbegriff ist der Angelpunkt des Bau- und Architektenrechts. Er entscheidet darüber, ob ein Bauherr überhaupt Ansprüche gegen Planungsbüro oder Bauunternehmen hat — und in welcher Form.
Rechtsgrundlagen
Arten von Mängeln
Besonderheiten für Planungsbüros
Synonyme: Werkmangel, Baumangel, Sachmangel.
Für Ihr Büro ist der Mangelbegriff aus einem Grund wichtig, der über die reine Haftungsfrage hinausgeht: Er entscheidet, welcher Anspruch entsteht — und davon hängt der Versicherungsschutz ab.
Der Versicherungsschutz einer Berufshaftpflichtversicherung erfasst Ansprüche aus gesetzlicher Haftpflicht auf Schadensersatz. Nicht erfasst sind typischerweise Ansprüche, die auf die geschuldete Leistung selbst zielen. Nach gängigen Bedingungswerken bleiben deshalb außen vor:
Das gilt auch dann, wenn ein Dritter die Leistung kostenpflichtig nachbessert. Anders liegt es, sobald sich der Planungsfehler bereits im Bauwerk niedergeschlagen hat: Werden für die Sanierung des mangelbehafteten Bauwerks Schadensersatzansprüche erhoben, kann dafür Versicherungsschutz bestehen. Maßgeblich bleibt das konkrete Bedingungswerk mit seinen Obliegenheiten und Ausschlüssen.
Praktisch heißt das: Nicht jeder Mangel ist ein Versicherungsfall, und die Frage „ist das gedeckt?" lässt sich erst beantworten, wenn feststeht, was der Bauherr genau verlangt.
Ein Architekturbüro plant eine Tiefgarage, deren Rampenneigung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Fahrzeuge setzen regelmäßig auf. Es liegt ein Planungsmangel nach § 633 BGB vor.
Verlangt der Bauherr zunächst die Überarbeitung der Planung, ist das ein Nacherfüllungsanspruch — die Kosten trägt das Büro selbst. Ist die Rampe dagegen bereits gebaut und muss zurückgebaut und neu hergestellt werden, macht der Bauherr Schadensersatz für die Sanierung des mangelbehafteten Bauwerks geltend. Diese Konstellation kann je nach Bedingungswerk versichert sein. Derselbe Planungsfehler führt also zu zwei völlig unterschiedlichen Deckungsergebnissen, abhängig allein vom Zeitpunkt und vom geltend gemachten Anspruch.
Wenn die vereinbarte Beschaffenheit fehlt, das Werk sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder es von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweicht. Ein Verschulden ist für den Mangel selbst nicht erforderlich.
Nur bei Verletzung der Überwachungspflichten. Trifft beides zusammen — mangelhafte Ausführung und unzureichende Überwachung —, kommt eine gesamtschuldnerische Haftung neben dem Bauunternehmen in Betracht.
Nacherfüllung, Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz nach § 634 BGB. Vorrangig ist die Nacherfüllung; die übrigen Rechte setzen in der Regel eine erfolglose Fristsetzung voraus.
Bei Bauwerken regelmäßig fünf Jahre ab Abnahme. Bei arglistigem Verschweigen verlängert sich die Frist erheblich. Die genaue Frist hängt von der Vertragsgestaltung ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Vor der Abnahme das Planungsbüro beziehungsweise das Bauunternehmen, nach der Abnahme der Bauherr. Diese Umkehr macht die Abnahme zum wichtigsten Zeitpunkt der gesamten Mängelhaftung.