Ein Mangel liegt vor, wenn das erstellte Werk nicht die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit aufweist (§ 633 BGB) und damit für den vorgesehenen Zweck ungeeignet ist oder von den anerkannten Regeln der Technik abweicht.
Im Bau- und Architektenrecht ist der Mangel einer der zentralen Begriffe. Er bestimmt, ob ein Bauherr gegenüber dem Architekten, Ingenieur oder Bauunternehmer Gewährleistungsrechte geltend machen kann.
Rechtsgrundlagen:
Arten von Mängeln:
Besonderheiten im Architekten- und Ingenieurrecht:
Synonyme: Baufehler, Sachmangel, Werkmangel.
Für Architekten und Ingenieure ist die Definition des Mangels entscheidend, weil:
Ein Architekt plant eine Tiefgarage, deren Rampenneigung nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Fahrzeuge setzen regelmäßig auf. Der Bauherr macht Mängelansprüche geltend. Da ein Planungsfehler vorliegt, handelt es sich um einen Werkmangel im Sinne des § 633 BGB. Die Berufshaftpflichtversicherung prüft und reguliert den Schaden.
Wenn die vereinbarte oder übliche Beschaffenheit fehlt, das Werk nicht den aaRdT entspricht oder es sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Nutzung eignet.
Nur, wenn er seine Überwachungspflichten verletzt hat.
Nachbesserung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz (§ 634 BGB).
Regelmäßig 5 Jahre nach Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei arglistigem Verschweigen bis zu 30 Jahre.
Vor Abnahme der Architekt/Bauunternehmer, nach Abnahme der Bauherr – Stichwort Beweislastumkehr (Architektenrecht).
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