Meldepflicht ist der Oberbegriff für alle Anzeigen, die ein Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit schuldet. Die Schadenmeldung ist nur eine davon — die übrigen werden häufiger versäumt.
Der Versicherer kalkuliert auf Grundlage dessen, was ihm bekannt ist. Ändert sich das versicherte Risiko, muss er davon erfahren — sonst versichert er etwas anderes als das, was tatsächlich besteht.
Was zu melden ist
Warum die ersten fünf gefährlicher sind als die letzte. Ein Schaden fällt auf; ihn meldet man. Ein neues Tätigkeitsfeld schleicht sich ein — ein Auftrag, der etwas anders ist als sonst, dann noch einer. Bis daraus ein Geschäftsfeld geworden ist, hat niemand daran gedacht, dass es angezeigt gehört. Der Fehler zeigt sich erst, wenn genau dort ein Anspruch entsteht.
Die Rechtsfolgen sind abgestuft. Bei einer Obliegenheitsverletzung entscheidet der Verschuldensgrad: Vorsatz führt zur Leistungsfreiheit, grobe Fahrlässigkeit zur Kürzung nach Schwere, einfache Fahrlässigkeit lässt den Schutz unberührt. Ein pauschaler Verlust der Deckung ist nicht zulässig — folgenlos bleibt ein Versäumnis aber ebenso wenig.
Abgrenzung
Synonyme: Anzeigepflicht, Meldeobliegenheit.
Machen Sie daraus einen jährlichen Termin statt einer Reaktion auf Post vom Versicherer. Vier Fragen genügen: Hat sich der Umsatz erheblich verändert? Ist ein Tätigkeitsfeld hinzugekommen? Gab es Auslandsprojekte oder Sonderrisiken? Hat sich an der Struktur des Büros etwas geändert?
Der Aufwand liegt bei Minuten, der Nutzen ist doppelt: Die Deckung passt zum tatsächlichen Geschäft, und im Streitfall lässt sich belegen, dass gemeldet wurde. Was Ihre Berufshaftpflichtversicherung im Einzelnen verlangt, steht im Bedingungswerk — im Zweifel gilt: lieber einmal zu viel melden.
Ein Ingenieurbüro übernimmt zunächst gelegentlich, dann regelmäßig die Projektsteuerung für seine Auftraggeber. Nach drei Jahren macht dieser Bereich ein Viertel des Umsatzes aus. Gemeldet wurde er nie — man verstand ihn als Teil der Planung. Dann entsteht ein Schaden aus einer Steuerungsleistung.
Der Versicherer prüft zweierlei. Erstens: Ist Projektsteuerung vom versicherten Berufsbild erfasst? Sie hat kein HOAI-Leistungsbild und ist nicht selbstverständlich enthalten. Zweitens: Wurde die Aufnahme des Feldes angezeigt? Beides ist zu verneinen, und die Rechtsfolge richtet sich nach dem Verschuldensgrad — bei einem Viertel des Umsatzes über drei Jahre fällt die Einordnung als grobe Fahrlässigkeit nicht schwer. Eine Mitteilung beim ersten Auftrag hätte etwas Prämie gekostet und die Frage nie entstehen lassen.
Umsatzänderungen, neue Tätigkeitsfelder, Sonderrisiken, Auslandsprojekte, Strukturänderungen — und jede Inanspruchnahme.
Nicht die Schadenmeldung, sondern die Anzeige neuer Tätigkeitsfelder. Sie entstehen schleichend, und niemand denkt an sie.
Die Rechtsfolgen sind abgestuft: Leistungsfreiheit bei Vorsatz, Kürzung bei grober Fahrlässigkeit, keine Folgen bei einfacher Fahrlässigkeit.
Unverzüglich nach Kenntnis — auch bei bloßer Androhung und auch dann, wenn die Haftung noch unklar ist.
Dort greift die vorvertragliche Anzeigepflicht mit eigenen Regeln und eigenen Rechtsfolgen.