Mängel am Bauwerk sind Abweichungen der erbrachten Bau- oder Planungsleistung von der vereinbarten Beschaffenheit oder den anerkannten Regeln der Technik. Sie führen dazu, dass das Bauwerk nicht die geschuldete Qualität, Gebrauchstauglichkeit oder Sicherheit aufweist.
Ein Bauwerksmangel liegt vor, wenn die Leistung des Architekten, Ingenieurs oder Unternehmers fehlerhaft ist. Das kann sowohl Planungs- und Überwachungsfehler als auch Ausführungsmängel betreffen. Beispiele sind statische Schwächen, undichte Dächer oder die fehlerhafte Einhaltung baurechtlicher Vorgaben.
Die rechtliche Grundlage findet sich im Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB). Dem Bauherrn stehen im Fall eines Mangels verschiedene Mängelrechte nach § 634 BGB zu, darunter:
Abgrenzung:
Synonyme: Baumangel, Bauwerksmangel, Sachmangel am Bau.
Für Architekten und Ingenieure sind Mängel am Bauwerk besonders kritisch, da sie regelmäßig zur Haftung führen. Typisch sind Planungsfehler (z. B. falsche Dimensionierung), Überwachungsfehler (z. B. nicht erkannte Ausführungsmängel) oder Verstöße gegen anerkannte Regeln der Technik.
Versicherungstechnisch sind Mangelfolgeschäden oft gedeckt – also Schäden, die ein Mangel an einem Bauteil an anderen Teilen oder an Dritten verursacht. Dagegen gelten reine Mängelbeseitigungskosten meist als Erfüllungsanspruch und sind nicht über die Berufshaftpflicht versichert.
Ein Architekt plant eine Tiefgarage. Aufgrund eines Planungsfehlers fehlt eine ausreichende Drainage. In der Folge dringt Wasser ein, und es entstehen Schäden an den Wänden und Fahrzeugen. Der Bauherr verlangt Nachbesserung sowie Ersatz der Folgeschäden. Während die direkten Kosten für die Mangelbeseitigung nicht versichert sind, übernimmt die Berufshaftpflichtversicherung die Regulierung der Mangelfolgeschäden an den Fahrzeugen und der Bausubstanz.
Ein Bauwerksmangel liegt vor, wenn das Bauwerk nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder nicht die üblichen Qualitätsstandards erfüllt.
Der Bauherr kann Nacherfüllung verlangen, den Mangel auf eigene Kosten beseitigen und Ersatz verlangen, das Honorar mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.
Nein. Die Kosten der direkten Mangelbeseitigung sind regelmäßig ausgeschlossen. Versichert sind dagegen Mangelfolgeschäden, die durch den Mangel an anderen Rechtsgütern entstehen.
Mängelansprüche aus Planungs- oder Überwachungsleistungen an Bauwerken verjähren nach fünf Jahren ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
👉 Mängel am Bauwerk sind einer der häufigsten Haftungsgründe im Bauwesen. Damit kleine Fehler nicht zur Existenzbedrohung werden, ist ein klarer Versicherungsschutz entscheidend. Wenn Du wissen möchtest, wie Deine Police mit Mangelfolgeschäden umgeht, beraten wir Dich gerne.