Ein Mängelanspruch ist das Recht des Auftraggebers, bei Vorliegen eines Mangels am Werk nach § 634 BGB bestimmte Ansprüche wie Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz geltend zu machen.
Mängelansprüche sind ein zentraler Bestandteil des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB). Liegt ein Mangel vor – also eine Abweichung von der vereinbarten oder geschuldeten Beschaffenheit –, stehen dem Bauherrn verschiedene Rechte zu:
Für Architekten und Ingenieure bedeutet das: Planungs- und Überwachungsfehler lösen regelmäßig Mängelansprüche aus. Dabei wird unterschieden zwischen echten Schadensersatzansprüchen (z. B. wegen Folgeschäden) und Erfüllungssurrogaten (z. B. Nachbesserungskosten), die nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind.
Abgrenzung:
Synonyme: Gewährleistungsanspruch, Bauwerksmangelanspruch.
Für Architekten und Ingenieure stellen Mängelansprüche ein erhebliches Haftungsrisiko dar. Bauherren können sie unmittelbar nach Abnahme für Planungs- oder Überwachungsfehler in Anspruch nehmen.
Versicherungstechnisch gilt: Mangelfolgeschäden sind in der Berufshaftpflicht meist abgesichert, während reine Nachbesserungskosten als Erfüllungsanspruch regelmäßig ausgeschlossen sind. Daher ist eine präzise Vertragsgestaltung und Dokumentation wichtig, um Streitigkeiten über Mängelrechte zu vermeiden.
Ein Architekt plant die Abdichtung eines Kellers fehlerhaft. Infolge dringt Wasser ein, wodurch die Bausubstanz und eingelagerte Möbel beschädigt werden. Der Bauherr macht Nacherfüllung (Sanierung) und Schadensersatz geltend. Während die Kosten der Sanierung selbst nicht versichert sind, übernimmt die Berufshaftpflichtversicherung die Folgeschäden an Mobiliar und Bausubstanz.
Das Recht des Bauherrn, bei mangelhafter Werkleistung Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz zu verlangen.
Für Bauwerke beträgt die Verjährungsfrist in der Regel fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB).
Nur teilweise: Folgeschäden sind in der Regel gedeckt, reine Mängelbeseitigungskosten dagegen nicht.
Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen in AGB ist meist unwirksam. Nur individuell ausgehandelte Vereinbarungen können unter Umständen Bestand haben.
👉 Mängelansprüche gehören zu den häufigsten Konflikten zwischen Bauherren und Architekten sowie Ingenieuren. Eine klare Dokumentation und der richtige Versicherungsschutz sind entscheidend, damit Fehler nicht zur Existenzbedrohung werden. Wenn Du wissen möchtest, wie Deine Police Mängelansprüche abdeckt, beraten wir Dich gerne.