Bauversicherungsmakler Glossar

Planungsfehler

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Aug 29, 2025 2:16:26 PM

Definition

Ein Planungsfehler ist ein berufliches Versehen oder eine Unrichtigkeit in den Entwürfen, Berechnungen oder Ausführungsplänen eines Architekten oder Ingenieurs, die zu Schäden am Bauwerk, an Dritten oder zu finanziellen Nachteilen führen können.

Erklärung / Hintergrund

Planungsfehler gehören zu den häufigsten Ursachen für Schadensfälle in der Baupraxis. Sie entstehen, wenn Entwürfe, statische Berechnungen oder technische Planungen nicht den anerkannten Regeln der Technik, den vertraglichen Vorgaben oder den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Typische Ursachen sind:

  • falsche statische Berechnungen (z. B. unzureichende Tragfähigkeit),
  • fehlerhafte Detailplanung (z. B. mangelhafte Abdichtung),
  • unzureichende Koordination verschiedener Gewerke,
  • mangelnde Berücksichtigung bauordnungsrechtlicher Vorschriften.

Folgen:

  • Schäden am Bauwerk (Risse, Undichtigkeiten, Einsturzrisiko),
  • zeitliche Verzögerungen durch notwendige Nachbesserungen,
  • Vermögensschäden für Bauherren (z. B. Mehrkosten, Nutzungsausfall).

Wichtig:

  • Nicht jeder Mangel ist ein versicherter Planungsfehler. Reine Erfüllungsansprüche (z. B. Nachbesserung der eigenen Planungsunterlagen) sind nicht gedeckt.
  • Versichert sind dagegen Schäden, die sich bereits im Bauwerk oder an Dritten realisiert haben und zu Schadensersatzansprüchen führen.

Abgrenzung:

  • Ausführungsfehler: Fehler bei der handwerklichen Umsetzung durch Bauunternehmen.
  • Überwachungsfehler: Mangelhafte Kontrolle der Bauausführung durch den Architekten.
  • Planungsfehler: Fehler bereits in der konzeptionellen und technischen Planung.

Synonyme: Planungsmangel, Fehler in der Entwurfs- und Ausführungsplanung.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure stellen Planungsfehler ein existenzbedrohendes Risiko dar, da sie unmittelbar mit hohen Schadensersatzforderungen konfrontiert werden können. Schon kleine Abweichungen – etwa bei der Materialwahl oder bei Detailanschlüssen – können schwerwiegende Folgeschäden verursachen. Die Berufshaftpflichtversicherung ist daher ein zentrales Instrument, um diese Risiken abzusichern und das wirtschaftliche Überleben des Büros im Schadenfall zu sichern.

Praxisbeispiel

Ein Architekt plant die Flachdachabdichtung eines Bürogebäudes nicht ausreichend. Nach Fertigstellung dringt Wasser ein, wodurch erhebliche Schäden an der Bausubstanz und an der technischen Ausstattung entstehen. Der Bauherr fordert Schadensersatz in sechsstelliger Höhe. Die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt die Regulierung der berechtigten Ansprüche, da es sich um einen versicherten Planungsfehler handelt.

FAQ

Sind Planungsfehler automatisch durch die Berufshaftpflicht gedeckt?

Ja, sofern sie zu einem Drittschaden führen. Nicht gedeckt sind reine Nachbesserungskosten an der eigenen Leistung.

Wer haftet für einen Planungsfehler?

Der Architekt oder Ingenieur persönlich. Über die Berufshaftpflicht wird das Risiko aber finanziell abgesichert.

Zählen auch fehlerhafte Berechnungen zur Planung?

Ja, statische Fehler oder fehlerhafte Dimensionierungen gelten als Planungsfehler.

Können Planungsfehler verjährt sein?

Ja, Ansprüche verjähren in der Regel nach fünf Jahren ab Abnahme des Bauwerks (§ 634a BGB).

Was ist der Unterschied zwischen Planungs- und Überwachungsfehlern?

Planungsfehler entstehen im Büro (Konzeption, Berechnung, Zeichnung), Überwachungsfehler auf der Baustelle (mangelnde Kontrolle der Ausführung).

Verwandte Begriffe

  • Überwachungsfehler
  • Mängel am Bauwerk
  • Vermögensschaden
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • Pflichtverletzung

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