Die Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung besteht darin, dass der Versicherer den Versicherungsschutz kürzen, verweigern oder im Extremfall ganz ablehnen kann, wenn der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) verletzt.
Obliegenheiten sind vertragliche Nebenpflichten des Versicherungsnehmers, die den Versicherer vor erhöhten Risiken schützen sollen. Beispiele:
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) (§§ 28 ff.) regelt die Folgen bei Verletzung:
Abgrenzung:
Synonyme: Sanktionsfolge bei Obliegenheitsverletzung, Leistungsfreiheit des Versicherers.
Für Architekten und Ingenieure ist die Einhaltung von Obliegenheiten zentral:
Ein Ingenieurbüro verursacht durch einen Planungsfehler einen Schaden. Der Bauherr meldet den Anspruch sofort, das Büro informiert den Versicherer jedoch erst drei Monate später.
Da die Schadenmeldepflicht verletzt wurde, kann der Versicherer seine Leistung anteilig kürzen. Hätte das Büro den Schaden rechtzeitig gemeldet, wäre eine kostengünstigere Regulierung möglich gewesen.
Risikomeldungen, wahrheitsgemäße Angaben im Antrag, Schadenmeldung, Mitwirkung bei der Aufklärung, Unterlassung von Schuldanerkenntnissen.
Nein. Die Sanktionen hängen vom Verschuldensgrad ab – von einfacher Fahrlässigkeit bis Vorsatz.
Bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer die Leistung im Verhältnis zum Verschuldensgrad kürzen.
Ja. Mit dem Kausalitätsgegenbeweis: Wenn die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Schaden hatte, bleibt der Schutz bestehen.
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