Repräsentanten sind Personen, deren Verhalten dem Versicherungsnehmer wie sein eigenes zugerechnet wird, weil sie in einer hervorgehobenen Stellung maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb oder das versicherte Risiko haben.
Im Versicherungsrecht wird das Verhalten von einfachen Mitarbeitern in der Regel nicht dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Anders ist es bei Repräsentanten:
Rechtsgrundlage: Die Repräsentantenhaftung ist eine richterrechtliche Entwicklung, gestützt auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Rechtsprechung des BGH.
Typische Repräsentanten:
Wirkung:
Abgrenzung:
Synonyme: Versicherungsrepräsentant, Zurechnungsvertreter.
Für Architekten- und Ingenieurbüros ist die Repräsentantenstellung entscheidend:
Ein Ingenieurbüro beschäftigt einen Projektleiter, der eigenständig Bauüberwachungen durchführt. Dieser übersieht gravierende Sicherheitsmängel und meldet einen Schaden nicht rechtzeitig an den Versicherer. Da er als Repräsentant gilt, wird sein Verhalten dem Büro zugerechnet – mit der Folge, dass der Versicherer seine Leistung kürzen kann.
Die Gerichte. Maßgeblich ist, ob die Person das versicherte Risiko maßgeblich prägt und in leitender Funktion eigenständig handelt.
Nein. Nur Personen mit herausgehobener Stellung und maßgeblichem Einfluss auf den Betrieb oder das Risiko.
Pflichtverletzungen von Repräsentanten werden wie Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers behandelt. Der Versicherer kann Leistungen kürzen oder verweigern.
Nur bedingt. Wichtig ist eine klare interne Organisation, Dokumentation von Prozessen und ggf. Absicherung durch D&O-Versicherungen für Geschäftsführer.
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