Die Repräsentantenklausel legt fest, welche Personen im Unternehmen als Repräsentanten des Versicherungsnehmers gelten und deren Handlungen dem Versicherungsnehmer wie eigenes Verhalten zugerechnet werden.
In der Berufshaftpflichtversicherung ist wichtig, wer als Repräsentant angesehen wird, weil dessen Pflichtverletzungen dem gesamten Büro zugerechnet werden können. Klassischerweise handelt es sich dabei um die gesetzlichen Vertreter (z. B. Geschäftsführer einer GmbH oder Partner einer PartG).
Mit der Repräsentantenklausel wird klar abgegrenzt, dass nur der im Vertrag genannte Personenkreis als Repräsentant gilt. Dies verhindert Unsicherheiten, ob etwa auch leitende Angestellte oder für Arbeitssicherheit zuständige Personen als Repräsentanten eingestuft werden könnten.
Neuerungen (Archiprotect 2023):
Abgrenzung
Synonyme: Vertreterklausel, Zurechnungsklausel.
Für Architekten und Ingenieure in Gesellschaftsformen wie GmbH, PartG oder PartGmbB ist die Repräsentantenklausel von zentraler Bedeutung. Sie schützt vor einer Ausweitung der Zurechnung auf Personen, die gar nicht als Repräsentanten gedacht sind.
Praktisch bedeutet das: Nur die Geschäftsführer oder Partner tragen im Sinne des Versicherungsvertrages die Verantwortung, nicht aber leitende Angestellte oder Projektleiter.
Ein Geschäftsführer einer Architekten-GmbH ist gleichzeitig privat an einem kleinen Bauvorhaben beteiligt, das er plant. Nach alter Rechtslage wäre hierfür eine gesonderte Berufshaftpflicht notwendig gewesen. Durch die Neuregelung in Archiprotect 2023 sind solche Tätigkeiten des Repräsentanten über die bestehende Versicherung gedeckt – vorausgesetzt, sie werden ordnungsgemäß in die Jahresmeldung einbezogen.
Nur die gesetzlichen Vertreter wie Geschäftsführer, Vorstände oder Partner. Normale Mitarbeiter oder externe Kräfte sind keine Repräsentanten.
Sie verhindert eine Ausweitung der Haftung auf andere Personen im Betrieb und schafft klare Zuständigkeit.
Ja, sofern sie innerhalb des versicherten Berufsbildes liegen und die Honorare in die Jahresversicherung einbezogen werden.
Ja. In einer GmbH sind es die Geschäftsführer, in einer PartG die Partner. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den Bedingungen und der Gesellschaftsform.
👉 Wenn Du wissen möchtest, wie sich die Repräsentantenklausel in Deinem Bürovertrag konkret auswirkt, beraten wir Dich gerne.