Die Rückwärtsversicherung bzw. Rückwärtsdeckung ist eine besondere Klausel in der Berufshaftpflichtversicherung, die auch Tätigkeiten absichert, die vor Beginn des Versicherungsvertrages ausgeführt wurden, sofern der Schadenverursacher den Fehler beim Abschluss der Versicherung noch nicht kannte.
Grundsätzlich gilt im Verstoßprinzip der Berufshaftpflichtversicherung: Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Verstoß (Fehler, Pflichtverletzung) während der Vertragslaufzeit begangen wurde.
Gerade bei Existenzgründern oder beim Wechsel von einer Anstellung in die Selbstständigkeit ergibt sich das Problem, dass sie oft schon vor Abschluss einer eigenen Berufshaftpflicht tätig waren. Hier greift die Rückwärtsversicherung:
Abgrenzung
Synonyme: Rückwärtsdeckung, rückwirkender Versicherungsschutz.
Für Architekten und Ingenieure ist die Rückwärtsversicherung besonders beim Start in die Selbstständigkeit oder beim ersten Abschluss einer Berufshaftpflicht entscheidend. Ohne sie wären Fehler aus den ersten Projekten vor Versicherungsbeginn nicht abgesichert – ein existenzielles Risiko.
Auch beim Wechsel von der Anstellung in die freie Tätigkeit können so Tätigkeiten aus Übergangsphasen mitversichert sein.
Ein Ingenieur macht sich nach zehn Jahren als Angestellter selbstständig und schließt seine erste Berufshaftpflichtversicherung ab. Ein Jahr zuvor hatte er privat ein kleines Bauprojekt begleitet und dabei eine fehlerhafte Berechnung vorgenommen. Erst Monate nach Versicherungsbeginn kommt der Schaden ans Licht. Dank der Rückwärtsversicherung ist auch dieser frühere Fehler abgedeckt, da er dem Ingenieur beim Vertragsabschluss noch nicht bekannt war.
Meistens ja, aber nur beim erstmaligen Abschluss einer Berufshaftpflicht. Sie gilt in der Regel für ein Jahr vor Vertragsbeginn.
Dann greift die Rückwärtsversicherung nicht. Als bekannt gilt ein Fehler schon, wenn er erkannt oder vom Auftraggeber angesprochen wurde – auch ohne geltend gemachte Ansprüche.
Üblicherweise ist sie auf ein Jahr begrenzt. Für länger zurückliegende Tätigkeiten ist eine gesonderte Lösung zu prüfen.
Ausgeschlossen bleiben vorsätzlich verursachte Schäden sowie alle Fehler, die dem Versicherungsnehmer beim Abschluss bereits bekannt waren.
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