Die Sachverständigenhaftung bezeichnet die rechtliche Verantwortung von Sachverständigen für fehlerhafte Gutachten, Bewertungen oder Prüfungen, die bei Dritten Schäden verursachen. Sie umfasst in der Regel die Haftung auf Schadensersatz, wenn durch falsche Feststellungen Vermögens- oder Sachschäden entstehen.
Sachverständige nehmen im Bauwesen eine zentrale Rolle ein, da ihre Gutachten oft Grundlage für gerichtliche Entscheidungen, Vertragsabschlüsse oder Schadenregulierungen sind. Fehlerhafte Expertisen können gravierende finanzielle Folgen nach sich ziehen – etwa wenn ein Mangel übersehen oder ein Schaden falsch eingeschätzt wird.
Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere:
Besonders streng ist die Haftung bei öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, da sie besondere Anforderungen an Objektivität, Neutralität und Sorgfalt erfüllen müssen.
Abgrenzung:
Synonyme: Gutachterhaftung, Expertenhaftung, Haftung für Fehlgutachten.
Für Architekten und Ingenieure ist die Sachverständigenhaftung doppelt relevant:
Versicherungstechnisch ist diese Haftung durch eine Berufshaftpflichtversicherung abgesichert. Wichtig ist jedoch, dass die Police die Sachverständigentätigkeit ausdrücklich einschließt – andernfalls besteht Deckungslücke.
Ein Architekt wird als Sachverständiger zur Bewertung von Feuchtigkeitsschäden in einem Mehrfamilienhaus hinzugezogen. In seinem Gutachten erklärt er die Abdichtung für ordnungsgemäß. Später stellt sich heraus, dass er entscheidende Mängel übersehen hat. Aufgrund seines fehlerhaften Gutachtens verzögert sich die Sanierung erheblich, wodurch zusätzliche Kosten und Mietausfälle entstehen. Der Architekt haftet für den entstandenen Schaden – seine Berufshaftpflichtversicherung übernimmt, sofern die Tätigkeit gedeckt ist.
Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Sorgfalt ihrer Gutachten. Fehler, die zu Vermögens-, Sach- oder Personenschäden führen, können Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Ja. Allerdings sind öffentlich bestellte Sachverständige besonders streng verpflichtet. Ihre Stellung bringt erhöhte Sorgfaltsanforderungen mit sich.
Ja. Berufshaftpflichtversicherungen können die Tätigkeit als Sachverständiger einschließen. Dabei sollten Architekten und Ingenieure prüfen, ob diese Tätigkeit in ihrer Police ausdrücklich mitversichert ist.
Formal kann jeder Gutachten erstellen, aber nur Sachverständige mit entsprechender Qualifikation (z. B. öffentliche Bestellung) unterliegen besonders strengen Anforderungen – und entsprechend klar geregelter Haftung.
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