Sonstige allgemeine Ausschlüsse sind Vertragsklauseln in Versicherungsbedingungen, die bestimmte Risiken oder Schäden generell vom Versicherungsschutz ausschließen – unabhängig vom versicherten Beruf oder Projekt.
In jeder Haftpflicht- oder Berufshaftpflichtversicherung gibt es Ausschlüsse, die klar definieren, welche Schäden nicht gedeckt sind. Neben den spezifischen Ausschlüssen (z. B. für Erfüllungsansprüche oder wissentliche Pflichtverletzungen) enthalten die Policen auch einen Block mit „sonstigen allgemeinen Ausschlüssen“.
Typische Beispiele solcher Ausschlüsse:
Diese Ausschlüsse gelten branchenübergreifend und betreffen Architekten und Ingenieure genauso wie andere Berufsgruppen. Sie sind technischer Ausdruck der Unversicherbarkeit bestimmter Risiken.
Abgrenzung:
Synonyme: generelle Ausschlüsse, allgemeine Risikoausschlüsse.
Für Architekten und Ingenieure sind sonstige allgemeine Ausschlüsse insofern wichtig, als dass sie absolute Grenzen des Versicherungsschutzes markieren. Kein Versicherer wird z. B. vorsätzlich verursachte Schäden oder Kriegsrisiken absichern.
Gerade bei internationalen Projekten oder innovativen Bauweisen sollten Sonderrisiken daher im Vorfeld mit dem Versicherer abgestimmt werden, um Klarheit über mögliche Deckungslücken zu schaffen.
Ein Architekturbüro plant ein Projekt im Ausland. Während der Bauphase kommt es infolge politischer Unruhen zu Plünderungen und Schäden am Bauwerk. Da Krieg und Aufruhr zu den sonstigen allgemeinen Ausschlüssen zählen, besteht kein Versicherungsschutz für diese Schäden.
Weil bestimmte Risiken unversicherbar oder nicht kalkulierbar sind. Sie würden die Solidität des Versicherungssystems gefährden.
Im Kern ja – Vorsatz, Krieg und Kernenergie sind nahezu immer ausgeschlossen. Unterschiede gibt es bei Details wie Umweltrisiken oder Cybergefahren.
Teilweise. Einige Risiken lassen sich durch Zusatzpolicen versichern (z. B. Umweltrisiken, Cyber-Risiken). Andere, wie Vorsatz oder Krieg, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
Nein. Vertragsstrafen, Bußgelder und pönale Zahlungen gehören zu den typischen allgemeinen Ausschlüssen.
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