Der technische Versicherungsbeginn ist der Zeitpunkt, ab dem der Versicherungsschutz vertraglich vorgesehen ist – unabhängig davon, ob bereits eine Prämienzahlung erfolgt ist oder die Police rechtlich wirksam geworden ist.
In Versicherungsverträgen werden verschiedene Zeitpunkte unterschieden:
Der technische Beginn wird im Versicherungsschein festgehalten und markiert damit den „theoretischen Start“ der Absicherung. Praktisch kann es aber sein, dass der Versicherer erst nach Prämienzahlung leisten muss.
Abgrenzung:
Synonyme: vertraglicher Beginn des Versicherungsschutzes, nominaler Versicherungsstart.
Für Architekten und Ingenieure ist der technische Versicherungsbeginn wichtig, wenn:
Wird ein Schaden zwischen technischem Beginn und materieller Wirksamkeit verursacht, kann Streit entstehen, ob der Versicherer leistungspflichtig ist. Deshalb ist die rechtzeitige Zahlung der Erstprämie entscheidend, um eine Deckungslücke zu vermeiden.
Ein Ingenieur schließt am 1. Mai eine Berufshaftpflichtversicherung ab. Der technische Versicherungsbeginn ist der 1. Juni. Aufgrund verspäteter Zahlung der Erstprämie tritt der materielle Beginn aber erst am 15. Juni ein. Entsteht am 5. Juni ein Schaden, könnte der Versicherer die Regulierung verweigern, da der Schutz materiell noch nicht wirksam war.
Weil der Vertrag zwar vorsieht, wann der Schutz starten soll, die Leistungspflicht des Versicherers aber gesetzlich an die Zahlung der Erstprämie geknüpft ist.
Der materielle Beginn verschiebt sich, sodass im Extremfall zwischen technischem Beginn und Zahlung eine unversicherte Zeit entsteht.
Ja, häufig wird er auf den ersten Tag des Monats gelegt, auch wenn der Vertrag später abgeschlossen wird.
Ja. Mit einer vorläufigen Deckungszusage besteht Schutz, bis der Vertrag materiell wirksam ist.
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