Termine sind festgelegte Zeitpunkte, zu denen eine Handlung vorzunehmen oder eine Pflicht zu erfüllen ist. Ob ihre Versäumung Folgen hat, hängt davon ab, ob der Termin vertraglich vereinbart wurde oder nur in einer Planung steht.
Für ein Planungsbüro laufen Termine in zwei völlig getrennten Verhältnissen — und die Rechtsfolgen einer Versäumung sind grundverschieden.
Nach außen, gegenüber dem Auftraggeber, sind Termine Leistungspflichten. Wird ein vereinbarter Termin schuldhaft versäumt, entsteht Verzug: Schadensersatz für die Folgen der Verspätung, dazu eine Vertragsstrafe, falls vereinbart. Entscheidend ist dabei die Vorfrage, ob überhaupt ein verbindlicher Termin vorlag. Ein Datum im Bauzeitenplan ist nicht automatisch ein Vertragstermin. Verbindlich wird es erst durch Vereinbarung — und wer einen kalendermäßig festen Termin unterschreibt, ist ohne Mahnung in Verzug.
Nach innen, gegenüber dem Versicherer, sind Termine Obliegenheiten: die Anzeige vor Vertragsschluss, die Meldung eines Schadens, die Mitwirkung bei der Aufklärung. Hier gilt keine Alles-oder-nichts-Regel. Nach § 28 VVG ist die Rechtsfolge abgestuft — bei Vorsatz Leistungsfreiheit, bei grober Fahrlässigkeit Kürzung nach Schwere, bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Schutz bestehen. Hinzu kommt der Kausalitätsgegenbeweis: Hatte die Verspätung keinen Einfluss auf Feststellung oder Umfang der Leistung, bleibt sie folgenlos.
Abgrenzung
Synonyme: Fälligkeit, Stichtag.
Die praktische Konsequenz aus der Doppelnatur: Ein Terminproblem kann Ihnen auf zwei Wegen gleichzeitig schaden — einmal über den Anspruch des Bauherrn, einmal über die eigene Deckung.
Prüfen Sie deshalb vor Unterschrift, welche Termine im Vertrag verbindlich gesetzt sind und ob sie kalendermäßig bestimmt sind. Und melden Sie eine Inanspruchnahme unverzüglich, auch wenn Sie den Vorwurf für unbegründet halten — die Abwehr unberechtigter Ansprüche ist Teil der Leistung Ihrer Berufshaftpflichtversicherung, und sie setzt voraus, dass der Versicherer rechtzeitig davon erfährt. Wer erst selbst korrespondiert und dann meldet, verschenkt genau diesen Teil.
Ein Büro überschreitet den vereinbarten Abgabetermin der Ausführungsplanung. Der Bauherr kündigt Schadensersatz an. Das Büro hält den Vorwurf für haltlos, korrespondiert drei Monate selbst und meldet erst, als Klage droht.
Zwei Termine sind hier versäumt worden, und sie wirken verschieden. Der Abgabetermin betrifft die Leistungspflicht — daraus folgt der Anspruch des Bauherrn, dem Grunde nach ein Fall für die Versicherung. Die verspätete Meldung betrifft die Obliegenheit — sie begründet keinen Anspruch, kann aber die Leistung kürzen. Wie stark, richtet sich nach dem Verschuldensgrad und danach, ob die Verspätung sich überhaupt ausgewirkt hat. Der erste Fehler kostet Geld, das versichert sein kann; der zweite kostet einen Teil genau dieser Versicherung.
Gegenüber dem Auftraggeber kann Verzug eintreten, mit Schadensersatz und gegebenenfalls einer Vertragsstrafe. Gegenüber dem Versicherer geht es um Obliegenheiten mit abgestuften Rechtsfolgen — nicht um Haftung.
Nein. Verbindlich wird ein Termin erst durch vertragliche Vereinbarung. Ein Zwischentermin in einer Ablaufplanung ist zunächst eine Arbeitsgrundlage, kein durchsetzbarer Anspruch.
Nicht automatisch. Die Rechtsfolge ist abgestuft, und war die Verspätung ohne Einfluss auf Feststellung und Umfang der Leistung, bleibt sie folgenlos. Verlassen sollte man sich darauf nicht.
Der Termin ist ein Zeitpunkt, die Frist ein Zeitraum bis dorthin. Für den Verzug ist wichtig, ob der Zeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist — dann bedarf es keiner Mahnung.