Tätigkeitsschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder seine Mitarbeiter während der beruflichen Tätigkeit direkt an oder mit einer Sache arbeiten und diese dabei beschädigen.
In der Haftpflichtversicherung gelten Tätigkeitsschäden als besonderes Risiko, weil sie unmittelbar im Zusammenhang mit der ausgeübten Arbeit entstehen. Beispiel: Ein Handwerker bohrt ein Loch in eine Wand und trifft dabei eine Leitung.
Für Architekten und Ingenieure ist das Thema indirekt relevant:
Viele Haftpflichtpolicen schließen Tätigkeitsschäden grundsätzlich aus oder begrenzen sie über Sublimite, weil das Risiko schwer kalkulierbar ist.
Abgrenzung:
Synonyme: Bearbeitungsschäden, Obhutsschäden bei Tätigkeit.
Für Planer, Architekten und Ingenieure ist wichtig zu wissen: Tätigkeitsschäden betreffen vor allem Ausführende, können aber in Versicherungsbedingungen als allgemeiner Ausschluss auftauchen.
Ein Bauunternehmer schweißt Stahlträger in einer Halle ein. Durch Funkenflug wird eine bereits installierte Glasfassade beschädigt. Der Schaden an der Fassade ist ein Tätigkeitsschaden, weil er im Rahmen der unmittelbaren Bearbeitungstätigkeit entstanden ist.
Ein Architekt, der diese Arbeiten nur überwacht, würde für Schäden aus einem Überwachungsfehler nicht unter Tätigkeitsschäden, sondern unter Berufshaftpflicht haften.
Nein. In vielen Policen sind sie ausgeschlossen oder nur mit Sublimit versichert.
Bau- und Handwerksunternehmen, die unmittelbar an fremden Sachen arbeiten.
Nein. Sie gelten als Pflichtverletzungen im Rahmen der Berufshaftpflicht.
Ja. Viele Versicherer bieten entsprechende Erweiterungen an, häufig mit Sublimit.
👉 Wenn Du wissen möchtest, ob Deine Police Tätigkeitsschäden einschließt oder ausschließt, beraten wir Dich gerne.