Das Umweltschadenrisiko bezeichnet die Gefahr, für Schäden an Biodiversität, geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) haftbar gemacht zu werden.
Während das Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG) Ansprüche Dritter auf Schadensersatz regelt (z. B. Grundwasserschäden), betrifft das Umweltschadensgesetz (USchadG) Schäden an der Umwelt selbst. Dazu zählen:
Charakteristisch für das Umweltschadenrisiko:
Abgrenzung:
Synonyme: ökologisches Schadenrisiko, Risiko nach USchadG.
Für Architekten und Ingenieure ist das Umweltschadenrisiko besonders relevant, wenn Projekte in sensiblen ökologischen Gebieten geplant oder ausgeführt werden – etwa in Wasserschutzgebieten oder in der Nähe von Natura-2000-Flächen.
Ein Fehler in Planung oder Bauüberwachung kann schnell zu erheblichen Sanierungspflichten führen. Da hier keine klassischen Schadensersatzforderungen von Dritten vorliegen, sondern behördliche Anordnungen, sind Standard-Haftpflichtpolicen oft unzureichend.
Bei Bauarbeiten an einer Umgehungsstraße werden durch unzureichende Schutzmaßnahmen Amphibienlebensräume zerstört. Die Naturschutzbehörde verpflichtet den Bauherrn zur Wiederherstellung und zur Schaffung von Ersatzhabitaten. Die Kosten belaufen sich auf 600.000 €. Der Planer wird in Regress genommen, da er die Schutzmaßnahmen fehlerhaft konzipiert hatte. Hier realisiert sich das Umweltschadenrisiko.
Das Umwelthaftpflichtrisiko betrifft Ansprüche von Dritten, das Umweltschadenrisiko öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten nach USchadG.
Grundsätzlich jeder, der Tätigkeiten ausführt, die zu Beeinträchtigungen geschützter Naturgüter führen können – Bauherren, Unternehmen, Planer.
Nein. Es erfordert eine besondere Umweltschadenversicherung oder eine erweiterte Umweltrisikoversicherung.
Vor allem Bauprojekte in ökologisch sensiblen Gebieten, bei Infrastrukturmaßnahmen, im Wasserbau und bei Eingriffen in Natura-2000-Flächen.
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