Die Umweltschadensversicherung deckt öffentlich-rechtliche Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz. Sie schließt eine Lücke, die systembedingt ist: Eine Haftpflichtversicherung setzt einen Anspruch eines Dritten voraus — hier gibt es keinen.
Der zweite Satz erklärt, warum es diese Deckung überhaupt geben muss. Wird ein geschütztes Biotop zerstört oder ein Gewässer geschädigt, entsteht kein Schaden bei einer bestimmten Person. Die Behörde ordnet Sanierung oder Ersatzmaßnahmen an — das ist eine eigene Verpflichtung, kein Schadensersatzanspruch. Genau deshalb greift eine Haftpflichtdeckung nicht: Sie ist darauf ausgelegt, Ansprüche Dritter abzuwehren oder zu erfüllen.
Was erfasst wird
Für Planungsbüros führt der Weg über den Auftraggeber. Adressat der behördlichen Anordnung ist, wer die berufliche Tätigkeit ausübt, von der die Schädigung ausgeht — regelmäßig also der Bauherr oder das ausführende Unternehmen, nicht das planende Büro. Muss dieser sanieren und führt die Ursache auf einen Planungsfehler zurück, nimmt er Rückgriff. Für das Büro ist der resultierende Anspruch dann ein Vermögensschaden aus fehlerhafter Leistung — und damit eine Frage seiner Berufshaftpflicht, nicht seiner Umweltdeckung.
Abgrenzung
Synonyme: USV, Umweltschadensdeckung.
Ob ein Planungsbüro diese Deckung selbst braucht, hängt davon ab, ob es überhaupt Adressat einer Anordnung werden kann. Bei reiner Planungstätigkeit ist das die Ausnahme; übernimmt es dagegen Bauherrenaufgaben, betreibt eine Baustelle oder tritt selbst als Bauherr auf, ändert sich das.
Wichtiger ist der andere Blickwinkel: Prüfen Sie, ob Ihre Berufshaftpflicht Regressansprüche erfasst, die auf eine Sanierungspflicht Ihres Auftraggebers zurückgehen. Enthält das Bedingungswerk einen weit gefassten Umweltausschluss, kann er auch solche Ansprüche treffen. Bei Projekten in ökologisch sensiblen Gebieten — Wasserschutzgebiete, geschützte Biotope, große Eingriffe — gehört das vor Auftragsannahme geklärt, gegebenenfalls zusammen mit einer projektbezogenen Lösung über die Betriebshaftpflichtversicherung.
Ein Ingenieurbüro plant eine Umgehungsstraße. Die artenschutzrechtliche Prüfung übersieht ein Vorkommen einer geschützten Amphibienart; entsprechende Schutzmaßnahmen werden nicht vorgesehen. Während der Bauarbeiten wird der Lebensraum zerstört. Die Naturschutzbehörde verpflichtet den Bauherrn zu Renaturierung und Ersatzhabitaten — Kosten rund 750.000 Euro.
Die Verpflichtung trifft den Bauherrn, nicht das Büro: Er übt die Tätigkeit aus, von der die Schädigung ausgeht. Für ihn ist das der Fall einer Umweltschadensversicherung, sofern er eine hat. Anschließend wendet er sich an das Ingenieurbüro, weil die Prüfung unzureichend war. Dieser Anspruch ist ein gewöhnlicher Schadensersatzanspruch aus einem Planungsfehler — der Umweltbezug macht ihn nicht zu einem Umwelthaftungsfall. Entscheidend ist deshalb allein, ob das Bedingungswerk der Berufshaftpflicht Ansprüche mit Umweltbezug ausnimmt. Tut es das, entsteht die Lücke nicht bei der Behörde, sondern beim Planer.
Weil sie Ansprüche Dritter voraussetzt. Eine behördliche Sanierungsanordnung ist eine eigene Verpflichtung, kein Schadensersatzanspruch.
Wer die berufliche Tätigkeit ausübt, von der die Schädigung ausgeht — regelmäßig der Bauherr oder das ausführende Unternehmen, seltener das planende Büro.
Bei reiner Planungstätigkeit meist nicht. Anders, wenn es Bauherrenaufgaben übernimmt, eine Baustelle betreibt oder selbst als Bauherr auftritt.
Ob die Berufshaftpflicht Regressansprüche erfasst, die auf einer Sanierungspflicht des Auftraggebers beruhen. Ein weit gefasster Umweltausschluss kann sie treffen.
Das richtet sich nach dem Bedingungswerk. Häufig ist die Deckung auf plötzliche Ereignisse zugeschnitten.