Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch nach Ablauf einer gesetzlich festgelegten Frist nicht mehr gerichtlich durchgesetzt werden kann. Der Anspruch besteht zwar fort, er kann aber vom Schuldner dauerhaft verweigert werden.
Die Verjährung ist ein zentrales Rechtsinstitut im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (§§ 194 ff.). Sie dient der Rechtssicherheit: Nach einer bestimmten Zeit soll ein Schuldner nicht mehr mit alten Forderungen konfrontiert werden können.
Allgemeine Regelungen:
Für Architekten und Ingenieure besonders relevant:
Abgrenzung:
Synonyme: Ablauf von Ansprüchen, Fristenlauf.
Für Architekten und Ingenieure ist die Verjährung von Mängel- und Schadensersatzansprüchen von hoher Bedeutung. Bauherren versuchen oft, Architekten auch nach mehreren Jahren für Schäden in Anspruch zu nehmen. Hier entscheidet die richtige Anwendung der Verjährungsvorschriften über die Durchsetzbarkeit. Umgekehrt können Architekten eigene Honorarforderungen verlieren, wenn sie nicht rechtzeitig geltend gemacht werden.
Ein Architekt plant ein Einfamilienhaus. Nach 4 Jahren treten Feuchtigkeitsschäden auf. Der Bauherr fordert Nachbesserung und Schadensersatz. Da es sich um einen Baumangel handelt, gilt eine 5-jährige Verjährungsfrist ab Abnahme. Der Anspruch ist noch durchsetzbar. Hätte der Bauherr die Schäden erst im 6. Jahr geltend gemacht, könnte sich der Architekt auf Verjährung berufen.
In der Regel mit der Abnahme des Bauwerks oder – bei allgemeinen Forderungen – mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis hatte.
Teilweise ja. Vertragliche Vereinbarungen sind möglich, unterliegen aber gesetzlichen Grenzen. Bei Bauwerken sind weniger als 5 Jahre unzulässig.
Verhandlungen, Klageerhebung, Mahnbescheid, Gutachterverfahren oder höherer Gewalt können die Frist unterbrechen oder verlängern.
Der Schuldner muss sich aktiv auf Verjährung berufen. Tut er das nicht, kann ein Gericht den Anspruch trotzdem zusprechen.
Ja. Honorarforderungen von Architekten und Ingenieuren unterliegen in der Regel der 3-jährigen Regelverjährung.
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