Die Verlängerung der Verjährungsfristen bezeichnet eine vertragliche oder gesetzliche Ausdehnung der Zeiträume, innerhalb derer Ansprüche geltend gemacht werden können, bevor sie verjähren.
Grundsätzlich legt das BGB (§§ 194 ff.) bestimmte Verjährungsfristen fest – z. B. 3 Jahre für allgemeine Ansprüche und 5 Jahre für Mängelansprüche bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Diese Fristen können in bestimmten Fällen verlängert werden:
Abgrenzung:
Synonyme: nachträgliche Fristverlängerung, verlängerte Gewährleistungsfrist, Verjährungsabrede.
Für Architekten und Ingenieure bedeutet die Verlängerung von Verjährungsfristen ein deutlich längeres Haftungsrisiko. Wenn Bauherren in Verträgen längere Gewährleistungsfristen durchsetzen, können Planungs- oder Überwachungsfehler auch noch viele Jahre nach Abnahme geltend gemacht werden. Das wirkt sich unmittelbar auf die Berufshaftpflichtversicherung aus, da sie entsprechend lange Schutz bieten muss.
Ein Architekt schließt mit einem öffentlichen Auftraggeber einen Vertrag über den Bau einer Schule. Im Vertrag wird eine Gewährleistungsfrist von 10 Jahren vereinbart. Damit verlängert sich auch die Verjährungsfrist für Mängelansprüche auf 10 Jahre. Entsteht im 9. Jahr nach Abnahme ein erheblicher Bauschaden, kann der Bauherr immer noch Ansprüche geltend machen. Ohne diese vertragliche Verlängerung wäre die Frist bereits nach 5 Jahren abgelaufen.
Ja. Eine Verkürzung unter 5 Jahre bei Bauwerken ist unzulässig, eine Verlängerung aber jederzeit möglich.
Ja, wenn sie im Bau- oder Architektenvertrag vereinbart ist. Sie wirkt auch zugunsten und zulasten aller Beteiligten.
Ja. Längere Fristen bedeuten länger bestehendes Haftungsrisiko, das durch die Nachhaftungsklauseln und Versicherungsbedingungen abgedeckt sein muss.
Etwa durch Hemmung (z. B. Verhandlungen, Gutachterverfahren) oder durch Anerkenntnis des Schuldners.
Öffentliche Auftraggeber verlangen oft 7–10 Jahre. Private Bauherren orientieren sich meist an den gesetzlichen 5 Jahren, können aber ebenfalls längere Fristen durchsetzen.
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