Die Vermeidung von Garantieerklärungen bedeutet, dass Architekten und Ingenieure in Verträgen oder Kommunikation keine über das Gesetz hinausgehenden Zusagen („Garantien“) machen, die ihr Haftungsrisiko verschärfen und den Versicherungsschutz gefährden können.
Architekten und Ingenieure schulden nach Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) einen Werkerfolg – also eine mangelfreie Planung oder Bauüberwachung. Sie sind verpflichtet, nach den anerkannten Regeln der Technik zu arbeiten. Eine Garantie hingegen ist eine weitergehende Verpflichtung: Der Garant haftet verschuldensunabhängig und oft für einen bestimmten Erfolg oder eine bestimmte Eigenschaft, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.
Beispiele für riskante Garantieformulierungen:
Probleme:
Abgrenzung:
Synonyme: Verzicht auf Garantieversprechen, keine Garantiezusagen.
Für Architekten und Ingenieure ist es entscheidend, sorgfältig mit Formulierungen umzugehen. Schon eine unbedachte Äußerung in einem Angebot, Vertrag oder Protokoll kann als Garantie ausgelegt werden. Empfehlenswert ist daher die Verwendung neutraler Formulierungen wie „nach den anerkannten Regeln der Technik“ oder „unter Berücksichtigung der üblichen Sorgfalt“. Auf diese Weise bleibt die Haftung auf das gesetzlich vorgesehene Maß begrenzt – und damit versicherbar.
Ein Ingenieur schreibt in sein Angebot: „Wir garantieren die Einhaltung der Baukosten.“ Später steigen die Materialpreise erheblich, wodurch die Kosten überschritten werden. Der Bauherr fordert Ersatz – obwohl der Ingenieur die Preissteigerung gar nicht verschuldet hat. Da eine Garantie abgegeben wurde, greift die Berufshaftpflichtversicherung nicht. Hätte der Ingenieur lediglich die „Kostenplanung nach anerkannten Regeln der Technik“ zugesichert, wäre die Forderung versicherbar gewesen.
Weil sie eine verschuldensunabhängige Haftung begründen, die nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist.
Ja, auch mündliche Aussagen können im Streitfall als Garantieversprechen ausgelegt werden – deshalb ist Vorsicht geboten.
Indem man auf Formulierungen wie „garantieren“ oder „sichern zu“ verzichtet und stattdessen neutrale Wendungen verwendet („wir erbringen die Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik“).
Nein. Eine bloße Leistungsbeschreibung ist noch keine Garantie. Entscheidend ist, ob der Eindruck entsteht, dass für einen bestimmten Erfolg uneingeschränkt gehaftet wird.
Nein. Die Versicherung schützt nur vor gesetzlicher Haftung, nicht vor freiwillig übernommenen Garantieverpflichtungen.
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