Ein unechter Vermögensschaden ist ein finanzieller Nachteil, der als Folge eines Personen- oder Sachschadens entsteht. Er tritt also nicht selbstständig auf, sondern mittelbar durch einen vorausgehenden Schaden an Personen oder Sachen.
In der Haftpflichtversicherung wird zwischen echten (reinen) und unechten (folgenden) Vermögensschäden unterschieden:
Typische Beispiele für unechte Vermögensschäden:
Versicherungstechnisch gilt:
Abgrenzung:
Synonyme: Folgevermögensschaden, mittelbarer Vermögensschaden.
Für Architekten und Ingenieure spielen unechte Vermögensschäden eine Rolle, wenn z. B. durch einen Planungs- oder Überwachungsfehler Sach- oder Personenschäden entstehen, die weitere wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen. Diese können schnell sehr teuer werden – etwa bei langfristigen Nutzungsausfällen oder Verdienstausfällen. Daher sind sie ein wesentlicher Bestandteil der Berufshaftpflichtversicherung.
Ein Architekt übersieht bei der Bauüberwachung, dass ein Gerüst unsachgemäß gesichert ist. Es stürzt ein und beschädigt ein Nachbargebäude (Sachschaden). Der Mieter kann das Gebäude monatelang nicht nutzen und verliert dadurch erhebliche Mieteinnahmen. Diese entgangenen Einnahmen sind ein unechter Vermögensschaden, da sie direkt aus dem vorausgehenden Sachschaden resultieren.
Ja, sie sind Bestandteil der Haftpflichtversicherung, da sie an Personen- oder Sachschäden gekoppelt sind.
Weil echte Vermögensschäden nur über eine Vermögensschadenhaftpflicht abgesichert sind, unechte dagegen auch über die Betriebshaftpflicht.
Ja. Besonders Nutzungsausfälle oder Verdienstausfälle können immense Summen erreichen.
Ja, wenn sie aus einem vorherigen Sachschaden entstehen (z. B. Wasserschaden → Mietausfall).
Ja, insbesondere wenn Bauüberwachungsfehler zu Schäden führen, die weitere finanzielle Nachteile nach sich ziehen.
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