Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist eine spezielle Form der Haftpflichtversicherung, die Unternehmen und Freiberufler – insbesondere Architekten und Ingenieure – vor Ansprüchen Dritter schützt, wenn durch ihre berufliche Tätigkeit echte Vermögensschäden entstehen.
Während allgemeine Haftpflichtversicherungen Personen- und Sachschäden sowie daraus folgende (unechte) Vermögensschäden absichern, deckt die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ausschließlich echte Vermögensschäden: also rein finanzielle Nachteile, die weder auf einer Körperverletzung noch auf einer Sachbeschädigung beruhen.
Für Architekten und Ingenieure ist sie deshalb unverzichtbar, weil Planungs- und Beratungsfehler fast immer finanzielle Folgen haben, etwa:
Wesentliche Punkte:
Abgrenzung:
Synonyme: Vermögensschadenversicherung, Berufshaftpflichtversicherung (für Architekten/Ingenieure im engeren Sinn).
Für Architekten und Ingenieure ist die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung die zentrale Absicherung, um berufliche Risiken abzusichern. Da schon kleine Planungsfehler Schäden in Millionenhöhe verursachen können, schützt sie vor existenzbedrohenden Forderungen. Ohne diese Versicherung ist eine Eintragung in die Architekten- oder Ingenieurkammer nicht möglich.
Ein Architekt erstellt eine fehlerhafte Ausschreibung, bei der Mengen falsch kalkuliert sind. Die Baukosten steigen um 400.000 Euro. Der Bauherr fordert diesen Betrag als Schadensersatz. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung prüft den Anspruch, wehrt unberechtigte Teile ab und ersetzt den berechtigten finanziellen Schaden.
Ja. Architekten und Ingenieure dürfen ohne sie nicht in die Kammer aufgenommen werden.
Echte Vermögensschäden – also finanzielle Nachteile ohne vorausgehenden Personen- oder Sachschaden.
Nein, diese sind Bestandteil der Betriebshaftpflicht. Architekten und Ingenieure haben meist eine kombinierte Berufshaftpflicht, die beide Risiken abdeckt.
Mindestens 250.000 Euro pro Fall für Vermögensschäden, in der Praxis häufig 500.000 Euro oder mehr.
Die Versicherung leistet in der Regel auch bei grober Fahrlässigkeit. Vorsatz ist dagegen ausgeschlossen.
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