Die Verschuldenshaftung ist der Grundsatz, dass nur haftet, wem sein Verhalten vorzuwerfen ist — also wer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB). Sie ist das Regelprinzip des deutschen Haftungsrechts.
Ohne Verschulden keine Haftung: Dieser Grundsatz gilt für die vertragliche wie für die deliktische Haftung. Ausnahmen — die Gefährdungshaftung und übernommene Garantien — sind gerade das, ihre Ausnahmen.
Die beiden Verschuldensformen
Der Maßstab ist objektiv
Für Planungsbüros ist das der wichtigste Punkt: Maßgeblich ist nicht, welche Sorgfalt Sie persönlich aufbringen konnten, sondern welche von einem durchschnittlichen Angehörigen Ihres Berufsstands in vergleichbarer Lage zu erwarten war. Überlastung, Zeitdruck oder fehlende Erfahrung entlasten nicht — wer eine Leistung übernimmt, muss sie beherrschen.
Wer was beweisen muss
Abgrenzung
Synonyme: Schuldprinzip, Haftung für vorwerfbares Verhalten.
Die Verschuldensfrage entscheidet in Ihrem Büro zweimal: einmal über die Haftung, einmal über den Versicherungsschutz — und zwar mit unterschiedlichem Ergebnis.
Praktisch heißt das: Eine unter Zeitdruck übersehene Detailfrage bleibt versicherbar. Die bewusste Abweichung von einer Norm — „das machen wir immer so" — kann es nicht sein. Wo die Grenze im Einzelfall verläuft, ergibt sich aus dem Bedingungswerk Ihrer Berufshaftpflichtversicherung und den dortigen Ausschlüssen.
Ein Architekt ermittelt die Bruttogrundfläche eines Gebäudes fehlerhaft. Der Bauherr kalkuliert auf dieser Grundlage und erzielt später geringere Mieteinnahmen als erwartet.
Der Fehler beruht auf einer übersehenen Position in der Flächenermittlung — leichte Fahrlässigkeit. Für die Haftung ändert das nichts: Der Architekt schuldet vollen Schadensersatz. Für die Deckung ist es dagegen entscheidend, weil kein Vorsatz und keine bewusste Pflichtverletzung vorliegt. Hätte er die Fläche wissentlich anders angesetzt, um ein günstigeres Ergebnis zu zeigen, sähe beides anders aus.
Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Ja, und in voller Höhe. Das Schadensersatzrecht kennt keine Abstufung nach Schwere des Vorwurfs.
Nein. Der Sorgfaltsmaßstab ist objektiv und richtet sich danach, was von einem Angehörigen des Berufsstands zu erwarten ist.
Beim Vorsatz — und in vielen Bedingungswerken zusätzlich bei der wissentlichen Pflichtverletzung. Fahrlässigkeit ist dagegen das versicherte Risiko.
Ja. Gegenüber dem Auftraggeber haften Sie nach § 278 BGB für deren Verschulden wie für eigenes.