Die Verschuldenshaftung bzw. deliktische Haftung ist die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die jemand durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten verursacht hat. Sie setzt also ein persönliches Verschulden des Schädigers voraus (§ 823 BGB).
Die Verschuldenshaftung ist das Grundprinzip der deutschen Haftungsordnung. Sie besagt: Wer schuldhaft die Rechte eines anderen verletzt, muss den entstandenen Schaden ersetzen. Maßgeblich ist, ob dem Schädiger sein Verhalten vorwerfbar ist.
Wesentliche Voraussetzungen:
Für Architekten und Ingenieure ist die Verschuldenshaftung besonders relevant, da sie für Planungs- oder Überwachungsfehler persönlich haften. Die Berufshaftpflichtversicherung deckt jedoch Schäden ab, die auf Fahrlässigkeit beruhen – Vorsatz ist ausgeschlossen.
Abgrenzung:
Synonyme: Haftung bei Verschulden, Schuldprinzip, Haftung aus eigenem Fehlverhalten.
Für Architekten und Ingenieure bedeutet die Verschuldenshaftung, dass sie für ihre eigenen Fehler sowie für Fehler von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen einstehen müssen. Ein kleiner Planungsfehler kann zu Millionenforderungen führen. Daher ist die Berufshaftpflichtversicherung unverzichtbar, um die Risiken der Verschuldenshaftung abzusichern.
Ein Architekt berechnet die Bruttogrundfläche eines Gebäudes fehlerhaft. Der Bauherr verliert dadurch erhebliche Mieteinnahmen. Da der Fehler auf Fahrlässigkeit beruht, greift die Verschuldenshaftung: Der Architekt ist schadensersatzpflichtig. Seine Berufshaftpflichtversicherung prüft den Fall und übernimmt die Regulierung der berechtigten Ansprüche.
Wenn ein Schaden durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten verursacht wird.
Ja, auch leichte Fahrlässigkeit genügt für eine Haftung.
Ja, z. B. im Rahmen der Gefährdungshaftung. Diese ist aber für Architekten seltener relevant.
Ja, sofern sie auf Fahrlässigkeit beruhen. Vorsatz ist ausgeschlossen.
Ja, Architekten und Ingenieure haften auch für Fehler ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (§§ 278, 831 BGB).
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