Die verschuldensunabhängige Haftung ist eine Form der Haftung, bei der jemand für Schäden einstehen muss, ohne dass Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Grundlage ist allein das geschaffene Risiko oder eine gesetzliche Anordnung.
Während bei der Verschuldenshaftung ein Fehlverhalten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nachgewiesen werden muss, knüpft die verschuldensunabhängige Haftung an das bloße Bestehen oder Betreiben einer Gefahrenquelle an. Sie wird oft auch als Gefährdungshaftung bezeichnet.
Typische Beispiele aus dem deutschen Recht:
Im Bauwesen relevant:
Für Architekten und Ingenieure gilt in der Regel das Verschuldensprinzip. Verschuldensunabhängige Haftung spielt meist dann eine Rolle, wenn sie über Vertrag oder Gesetz ausdrücklich angeordnet wird.
Abgrenzung:
Synonyme: Gefährdungshaftung, Haftung ohne Verschulden, strikte Haftung.
Für Architekten und Ingenieure ist die verschuldensunabhängige Haftung wichtig, wenn sie in Projekten mit besonderen Risiken arbeiten, etwa bei Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen oder bei Tätigkeiten mit Umwelteinwirkungen. Auch vertragliche Formulierungen, die eine verschuldensunabhängige Haftung beinhalten (z. B. Garantieversprechen), sind kritisch: Sie können dazu führen, dass die Berufshaftpflichtversicherung keinen Schutz bietet.
Ein Ingenieurbüro plant die Auffangbecken einer Industrieanlage. Trotz sorgfältiger Planung tritt später eine Leckage auf, die Grundwasser verunreinigt. Nach dem Umwelthaftungsgesetz haftet der Betreiber verschuldensunabhängig für den Schaden – auch wenn weder ihm noch dem Ingenieur ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
Bei der Verschuldenshaftung ist ein schuldhaftes Verhalten erforderlich, bei der verschuldensunabhängigen Haftung reicht das Bestehen einer besonderen Gefahrenquelle.
Grundsätzlich nein. Seine Haftung setzt ein Verschulden voraus. Ausnahme: Wenn er durch Garantieerklärungen eine verschuldensunabhängige Haftung vertraglich übernimmt.
Teilweise. Viele Berufshaftpflichtversicherungen decken nur die gesetzliche Haftung bei Fahrlässigkeit ab. Vertraglich übernommene, verschuldensunabhängige Risiken sind in der Regel ausgeschlossen.
Ja, etwa im Straßenverkehr: Der Kfz-Halter haftet auch ohne eigenes Verschulden für Verletzungen Dritter.
Weil sie bei Verträgen mit Bauherren darauf achten müssen, keine unversicherbaren Garantie- oder verschuldensunabhängigen Haftungen einzugehen.
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