Die versicherte Tätigkeit beschreibt den genauen Umfang der beruflichen Leistungen, die im Rahmen einer Berufshaftpflichtversicherung abgesichert sind.
In der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure wird die versicherte Tätigkeit im Versicherungsschein oder in den besonderen Bedingungen ausdrücklich definiert. Sie legt fest, welche Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfasst sind und grenzt den Deckungsbereich klar ab.
Typische Inhalte:
Die Definition der versicherten Tätigkeit ist entscheidend, da die Berufshaftpflichtversicherung nur für Schäden eintritt, die im Rahmen dieser Tätigkeiten entstehen.
Besonderheiten:
Abgrenzung:
Synonyme: versicherter Tätigkeitsbereich, abgesicherte Leistung, Deckungsumfang der Berufshaftpflicht.
Für Architekten und Ingenieure ist die Definition der versicherten Tätigkeit das Herzstück ihres Versicherungsschutzes. Wer Tätigkeiten übernimmt, die über die Standardleistungen hinausgehen (z. B. Projektsteuerung oder Nachhaltigkeitszertifizierung), muss sicherstellen, dass diese auch in der Police eingeschlossen sind. Andernfalls drohen Deckungslücken und persönliche Haftung.
Ein Architekt übernimmt neben der Planung auch die Projektsteuerung eines Schulneubaus. Da in seiner Berufshaftpflichtversicherung die Projektsteuerung nicht als versicherte Tätigkeit eingeschlossen ist, lehnt der Versicherer im Schadenfall die Deckung ab. Hätte der Architekt diese Tätigkeit vorher gemeldet und einschließen lassen, wäre er geschützt gewesen.
Sie ist im Versicherungsschein oder in den besonderen Bedingungen ausdrücklich aufgeführt.
Ja. Werden Tätigkeiten aufgenommen, die nicht dem klassischen Berufsbild entsprechen, muss dies dem Versicherer angezeigt werden.
Nicht zwingend. Sie müssen je nach Versicherer als zusätzliche versicherte Tätigkeit vereinbart werden.
Nein. Sie umfasst nur die im Vertrag definierten beruflichen Tätigkeiten.
Dann besteht im Schadenfall kein Versicherungsschutz. Der Anspruch kann persönlich existenzbedrohend werden.
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