Das Verstoßprinzip ist ein Regelungsprinzip in der Berufshaftpflichtversicherung: Der Versicherungsfall tritt bereits mit der Pflichtverletzung (dem Verstoß) ein – nicht erst, wenn der Schaden sichtbar oder geltend gemacht wird.
In Deutschland gilt in der Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure überwiegend das Verstoßprinzip. Es legt fest, dass der relevante Zeitpunkt für den Versicherungsschutz der Moment ist, in dem der Planungs-, Beratungs- oder Überwachungsfehler begangen wurde.
Das bedeutet:
Wichtige Konsequenzen:
Abgrenzung:
Synonyme: Tatzeitprinzip, Pflichtverletzungsprinzip.
Für Architekten und Ingenieure ist das Verstoßprinzip besonders wichtig, da Baufehler oft erst Jahre nach der Abnahme sichtbar werden. Der Schutz richtet sich aber immer nach dem Vertrag, der zum Zeitpunkt des Fehlers bestand. Das macht eine lückenlose Versicherungshistorie essenziell – inklusive Nachhaftungs- und Rückwärtsversicherung, um Deckungslücken bei Versichererwechseln zu vermeiden.
Ein Architekt begeht 2019 einen Planungsfehler bei der Abdichtung eines Dachs. Der Schaden zeigt sich erst 2023, als Wasser eindringt. Obwohl der Architekt inzwischen zu einem anderen Versicherer gewechselt ist, gilt der Versicherungsfall nach dem Verstoßprinzip als 2019 eingetreten. Damit ist der damalige Versicherer leistungspflichtig – zu den Bedingungen und Summen des damaligen Vertrags.
Im Moment der Pflichtverletzung, also bei Begehung des Fehlers.
Weil Baufehler oft erst Jahre später entdeckt werden. Ohne das Prinzip gäbe es Unsicherheit, welcher Vertrag greift.
Es gilt der Versicherer, bei dem der Vertrag zum Zeitpunkt des Fehlers bestand. Deshalb sind Nachhaftung und Rückwärtsdeckung entscheidend.
Ja. In anderen Versicherungssparten (z. B. Umwelthaftpflicht) wird oft das Manifestationsprinzip angewendet.
Es ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen, ist aber im Markt Standard für Berufshaftpflichtversicherungen.
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