Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erweitert die Schutzpflichten eines Vertrags auf Personen, die selbst nicht Vertragspartei sind, aber durch die Vertragsleistung erkennbar betroffen werden und daher in den Schutzbereich einbezogen werden.
Normalerweise wirken Verträge nur zwischen den Vertragspartnern (Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse). Das Institut des „Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ bildet eine Ausnahme:
Voraussetzungen (nach ständiger Rechtsprechung des BGH):
Beispiele im Bauwesen:
Abgrenzung:
Synonyme: VSD, Einbeziehung Dritter in den Vertragsschutz.
Für Architekten und Ingenieure bedeutet das: Ihre Haftung kann über den eigentlichen Vertragspartner hinausgehen. Auch Bauherren, Erwerber oder Nutzer können Ansprüche geltend machen, obwohl sie keine direkten Vertragspartner sind. Damit erweitert sich der mögliche Kreis Anspruchsberechtigter erheblich – was die Berufshaftpflichtversicherung besonders relevant macht.
Ein Architekt plant die Tiefgarage eines Wohnkomplexes für den Bauträger. Nach Fertigstellung kaufen Wohnungseigentümer die Einheiten. Jahre später treten Schäden auf, weil die Tiefgarage mangelhaft geplant war. Obwohl die Wohnungseigentümer keine direkten Vertragspartner des Architekten sind, können sie Ansprüche stellen – der Architektenvertrag entfaltet Schutzwirkung zugunsten der Käufer.
Alle Personen, die durch die Leistung bestimmungsgemäß betroffen sind, z. B. Mieter, Erwerber, Nutzer.
Nein, entscheidend ist die Erkennbarkeit für den Schuldner, dass Dritte in den Schutzbereich fallen.
Nein, Subunternehmer sind regelmäßig nicht einbezogen, da sie eigene vertragliche Ansprüche haben.
Eine erweiterte Haftung: Auch Personen, mit denen kein Vertrag besteht, können Schadensersatz verlangen.
Ja, Schäden aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind Teil des versicherten Berufsrisikos.
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