Bauversicherungsmakler Glossar

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

Geschrieben von Bauversicherungsmakler Glossar | Sep 2, 2025 10:09:51 AM

Definition

Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erweitert die Schutzpflichten eines Vertrags auf Personen, die selbst nicht Vertragspartei sind, aber durch die Vertragsleistung erkennbar betroffen werden und daher in den Schutzbereich einbezogen werden.

Erklärung / Hintergrund

Normalerweise wirken Verträge nur zwischen den Vertragspartnern (Grundsatz der Relativität der Schuldverhältnisse). Das Institut des „Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ bildet eine Ausnahme:

  • Bestimmte Dritte, die durch die Vertragserfüllung berührt werden, werden in den Schutzbereich einbezogen.
  • Sie können eigene Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen, wenn Schutzpflichten aus dem Vertrag verletzt wurden.

Voraussetzungen (nach ständiger Rechtsprechung des BGH):

  1. Leistungsnähe: Der Dritte kommt bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung.
  2. Gläubigernähe: Der Gläubiger hat ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten.
  3. Erkennbarkeit: Für den Schuldner muss erkennbar sein, dass Dritte mitgeschützt werden sollen.
  4. Schutzbedürftigkeit: Der Dritte darf keine eigenen vertraglichen Ansprüche haben.

Beispiele im Bauwesen:

  • Ein Architekt schließt mit einem Bauherrn einen Vertrag über die Bauplanung. Die späteren Mieter sind in den Schutzbereich einbezogen, wenn Planungsfehler ihre Interessen betreffen.
  • Ein Ingenieur wird vom Bauträger beauftragt. Käufer der Wohnungen können bei Fehlern in die Schutzwirkung des Vertrags einbezogen werden.

Abgrenzung:

  • Echter Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB): Dritter erhält einen direkten Leistungsanspruch.
  • Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter: Dritter erhält „nur“ Abwehr- und Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen.
  • Deliktische Haftung (§ 823 BGB): setzt Verschulden voraus, greift auch ohne Vertragsbeziehung, ist aber enger.

Synonyme: VSD, Einbeziehung Dritter in den Vertragsschutz.

Praxisrelevanz

Für Architekten und Ingenieure bedeutet das: Ihre Haftung kann über den eigentlichen Vertragspartner hinausgehen. Auch Bauherren, Erwerber oder Nutzer können Ansprüche geltend machen, obwohl sie keine direkten Vertragspartner sind. Damit erweitert sich der mögliche Kreis Anspruchsberechtigter erheblich – was die Berufshaftpflichtversicherung besonders relevant macht.

Praxisbeispiel

Ein Architekt plant die Tiefgarage eines Wohnkomplexes für den Bauträger. Nach Fertigstellung kaufen Wohnungseigentümer die Einheiten. Jahre später treten Schäden auf, weil die Tiefgarage mangelhaft geplant war. Obwohl die Wohnungseigentümer keine direkten Vertragspartner des Architekten sind, können sie Ansprüche stellen – der Architektenvertrag entfaltet Schutzwirkung zugunsten der Käufer.

FAQ

Wer kann sich auf den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter berufen?

Alle Personen, die durch die Leistung bestimmungsgemäß betroffen sind, z. B. Mieter, Erwerber, Nutzer.

Muss der Dritte im Vertrag genannt sein?

Nein, entscheidend ist die Erkennbarkeit für den Schuldner, dass Dritte in den Schutzbereich fallen.

Gilt das auch für Nachunternehmer?

Nein, Subunternehmer sind regelmäßig nicht einbezogen, da sie eigene vertragliche Ansprüche haben.

Welche Risiken entstehen für Architekten?

Eine erweiterte Haftung: Auch Personen, mit denen kein Vertrag besteht, können Schadensersatz verlangen.

Deckt die Berufshaftpflicht diese Risiken ab?

Ja, Schäden aus Verträgen mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind Teil des versicherten Berufsrisikos.

Verwandte Begriffe

  • Werkvertrag
  • Pflichtverletzung
  • Haftung
  • Berufshaftpflichtversicherung
  • BGB

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